Rn. 1658f

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Gegenüber den KapGes ergibt sich für die betroffenen StPfl ein Nachteil und damit eine Ungleichbehandlung dadurch, dass Verlustfinanzierungen unter Umständen (zumindest in Höhe der Entnahmen für den persönlichen Bedarf/Unternehmerlohn) zu einer Einschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs führen. Dies gilt insbesondere für Verluste aus Sonderabschreibungen oder sonstigen Maßnahmen zur Bildung stiller Reserven. Verlustfinanzierungen bei KapGes, abgesichert durch stille Reserven oder externe Sicherheiten, beeinträchtigen den betrieblichen Schuldzinsenabzug nicht. Die unter die Regelungen des § 4 Abs 4a EStG fallenden StPfl können evtl Einschränkungen der Abzugsfähigkeit betrieblicher Schuldzinsen aber nur durch tatsächliche Einlagen abwenden.

Zu prüfen ist auch, ob die Berücksichtigung von Überentnahmen am Anfang des ersten in 1999 endenden Wj nicht eine Rückwirkung beinhaltet. Überentnahmen, die auf der Grundlage der Rspr zu den Mehrkontenmodellen entstanden sind, führen nunmehr ggf zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs. Erschwerend kommt hinzu, dass die rückwirkende Inkraftsetzung der gesetzlichen Regelung einen rechtzeitigen Ausgleich des negativen Buchkapitals und auch von Überentnahmen in 1999 praktisch unmöglich gemacht hat. Diese Probleme bzw Nachteile sind nach Auffassung der FinVerw nicht gegeben, da von einem Ausgangswert von DM 0,00 ausgegangen wird (BMF BStBl I 2005, 1019 Tz 36). Diese Auffassung ist durch das StÄndG 2001, BGBl I 2001, 3794 (§ 52 Abs 11 S 2 EStG aF) bestätigt worden.

 

Rn. 1659

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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