Rn. 1658c

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Für die Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs 4a EStG ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Gewinn umfasst auch Verluste (BFH BStBl II 2018, 744). Verluste führen für sich aber nicht zu Überentnahmen. Die Bemessungsgrundlage ist daher im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen (BFH BStBl II 2018, 744).

Es ist eine periodenübergreifende Berechnung der Überentnahme durchzuführen, die begrenzt ist auf den Entnahmen-Überschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wj (BFH BStBl II 2018, 744; 2022, 662).

Die FinVerw hat diese neue Berechnung der Bemessungsgrundlage übernommen (BMF BStBl I 2018, 1207). Die periodenübergreifende Berechnung gilt auch für die Einnahme-Überschussrechnung (BFH BStBl II 2022, 662). Dabei gilt auch hier die periodenübergreifende Berechnung der Über- und Unterentnahmen vom Inkrafttreten der Regelung bis zum betrachteten Gewinnermittlungszeitraum (BFH BStBl II 2022, 662).

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