Rn. 2225a

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Wird der Schätzungsrahmen durch das FA überschritten, so wird der Bescheid, der auf der Schätzung beruht, regelmäßig nicht unwirksam. Er ist dann rechtswidrig und kann angefochten werden. Dies gilt selbst dann, wenn grobe Schätzungsfehler vorliegen (BFH BStBl II 1990, 351; 2001, 381; 2006, 578; BFH/NV 2006, 240; 2014, 1355).

Willkürlich und damit nichtig ist ein Schätzungsbescheid allerdings, wenn das Schätzungsergebnis trotz der vorhandenen Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und ggf welche Schätzungserwägungen angestellt wurden, wenn somit ein "objektiv willkürlicher Hoheitsakt" vorliegt (BFH BFH/NV 2004, 1618; 2006, 240; 2012, 1634; 2013, 44; 2014, 1355; FG Mchn EFG 2009, 142).

Dies geht nach Auffassung des FG Sachsen so weit, dass auch negative Einkünfte geschätzt werden müssen, wenn man eine willkürliche Schätzung positiver Einkünfte verhindern will. In dem entschiedenen Fall hatte die Finanzbeamtin willkürlich positive Einkünfte aus VuV geschätzt, obwohl aufgrund der vorherigen Veranlagungen bekannt war, dass der StPfl stets negative Einkünfte aus VuV bezogen hatte. Das FG hielt daher – mE zu Recht – den Schätzungsbescheid für nichtig (vgl FG Sachsen vom 09.06.2010, 8 K 43/10, StBW 2010, 1022 mit zustimmender Anm Seeger, DStZ 2010, 913, der ua anregt, dass der Gesetzgeber § 162 AO ändert. § 162 AO könne dahin ergänzt werden, dass bei Nichtabgabe von Steuererklärungen negative Einkünfte nicht zu schätzen seien).

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