Rn. 792

Stand: EL 82 – ET: 02/2009

Demgegenüber stellen Beteiligungen an KapGes in HB u StB Vermögensgegenstände bzw WG dar, allerdings besonderer Art, weil hier immer zwei Besteuerungsebenen vorliegen (anders an der PersGes, im Einzelnen Hoffmann, FS W. Müller, 2001, 631). Die Bewertung beim Mutterunternehmen erfolgt nach allg Grundsätzen, also sind zB wegen nachhaltiger Wertminderungen der Tochtergesellschaft Teilwertabschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich oder zwingend. Deshalb schlägt sich eine nachhaltige Verlustperiode der Tochtergesellschaft nicht nur in deren Besteuerungssituation (zB Verlustvortrag) nieder, sondern auch bei der Muttergesellschaft in Form einer Teilwertabschreibung. Das ist das ganze Geheimnis des sog Verlustverdoppelungseffektes der Beteiligung an einer KapGes (weil eben zwei Besteuerungsebenen unabhängig voneinander bestehen). Wegen dieser beiden Besteuerungsebenen besteht allerdings nicht nur die Möglichkeit der Verlustverdoppelung, sondern auch die Gefahr der doppelten Gewinnversteuerung. Letzteres suchen die Rechtsinstitute des (früheren) Anrechnungsverfahrens, der Organschaft und des Schachtelprivileges zu vermeiden – allerdings nicht in allen denkbaren Fällen. Und dies ist auch der Hintergrund für bilanzrechtlich im Grunde nicht erklärbare Sonderposten wie die von der FinVerw unangefochten postulierten Ausgleichsposten beim Organträger gem R 63 KStR 2004: Es sollen durch diese Ausgleichsposten die doppelte Erfassung von Gewinnen oder Verlusten im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft verhindert werden (Kussmaul/Richter, DStR 1999, 1717). Zum wirtschaftlichen Eigentum an KapGes-Anteilen s Rn 792a, zu Einzelheiten der Bewertung s § 6 Rn 550ff.

Viele dieser systembedingten Besonderheiten der Behandlung von Anteilen an KapGes könnten durch Einführung der sog Equity-Bilanzierung der Beteiligung vermieden werden. Die Bundesrepublik hat jedoch dieses Wahlrecht nach Art 59 der 4. EG-Richtlinie nicht ausgeübt, weshalb sie auch über das Maßgeblichkeitsprinzip keine Bedeutung für die StB gewinnen konnte.

Seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens ab dem 01.01.2001 gelten die vorstehenden Hinweise nur noch bedingt. Zwar sind Beteiligungen an KapGes unverändert in der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich zu "führen", also beispielsweise Teilwertabschreibungen vorzunehmen, indes ist die Ergebnisauswirkung "außerhalb" der Bilanz wieder zu korrigieren – und zwar völlig bei einem Beteiligungsbesitz innerhalb eines körperschaftsteuerlichen BV (§ 8b Abs 3 KStG) bzw hälftig innerhalb eines einkommensteuerlichen BV (§ 3c Abs 2 EStG). S hierzu Hoffmann, DB 2000, 1931. Außerdem sind bezogene Dividenden ganz (bei Körperschaften) oder hälftig (im ESt-Bereich) bei der Gewinnermittlung zu neutralisieren.

Zur BV-Eigenschaft der Beteiligung s Rn 152ff, zur Bewertung s § 6 Rn 550ff.

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