Rn. 336f

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Bestehen im Handels- u Steuerrecht korrespondierende Wahlrechte, können HB u StB übereinstimmen, müssen es aber nicht. Das Wahlrecht kann grds jeweils eigenständig und folglich auch unterschiedlich ausgeübt werden (§ 5 Abs 1 S 1 Hs 2 EStG). Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB besteht ohne weitere gesetzliche Anordnungen nicht.

Die steuerliche Autonomie bei der Wahlrechtsausübung wird eingeschränkt, wenn die Ausübung eines bestehenden steuerlichen Wahlrechts unter GoB-Vorbehalt gestellt wird, wie im Fall des Lifo-Wahlrechts gem § 6 Abs 1 Nr 2a EStG (s Rn 326 b). Sie wird aufgehoben, wenn die Wahlrechtsausübung an den konkreten HB-Wert gebunden wird, wie im Fall des Einbezugs von Kosten der allg Verwaltung, angemessener Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung iSd § 255 Abs 2 S 3 HGB, für die § 6 Abs 1 Nr 1b S 2 EStG eine Wahlrechtsausübung in Übereinstimmung mit der HB anordnet (s Rn 326c).

 

Beispiele:

  • Wahlrecht zwischen sofortiger erfolgswirksamer Vereinnahmung von Investitionszuschüssen und (zunächst) erfolgsneutraler Verrechnung mit den AK/HK des bezuschussten WG nach R 6.5 EStR 2012, das nach hM auch handelsrechtlich besteht (str, dazu Schubert/Gadeck, in Beck’scher Bilanzkomm, 11. Aufl 2018, § 255, Rz 116ff; bejahend BFH v 22.01.1992, X R 23/89, BStBl II 1992, 488).
  • Wahlrecht zwischen Einzelbewertung und Anwendungen eines (GoB-konformen) Verbrauchsfolgeverfahren nach § 256 HGB, § 6 Abs 1 Nr 2a EStG: abweichende Wahlrechtsausübung möglich (BMF v 12.05.2015, BStBl I 2015, 462 Rz 10; s Rn 326b).
  • Aktivierungswahlrecht für fertigungsveranlasste FK-Zinsen gem § 255 Abs 3 S 2 HGB bzw R 6 Abs 4 EStR 2012: mangels Fortbestand formeller Maßgeblichkeit und fehlender einschränkender gesetzlicher Anordnung (etwa analog § 6 Abs 1 Nr 1b S 2 EStG) in HB und StB abweichend ausübbar (aA BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Rz 6: bei Ansatz in der HB Pflichtübernahme in die StB, s Rn 326c).
  • Methodenwahlrecht bei planmäßiger Abschreibung: das zB für bewegliche WG des AV nach § 7 EStG gegebene Methodenwahlrecht zwischen linearer und leistungsabhängiger Abschreibung kann unabhängig von der Ausübung des (idR nur teilweise korrespondierenden) Methodenwahlrechts in der HB (abhängig vom Entwertungsverlauf linear, degressiv, leistungsabhängig) abgeschrieben werden (BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Tz 18). Handelsrechtlich ist der AfA die voraussichtliche betriebsindividuelle Nutzungsdauer zugrunde zu legen; kann diese für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des AV bzw für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert nicht verlässlich geschätzt werden, ist von einer zehnjährigen Nutzungsdauer auszugehen (§ 253 Abs 3 S 2, 3 HGB). Steuerbilanziell ist zur Erfassung des typisierten Werteverlaufs grds die Nutzungsdauer nach amtlichen AfA-Tabellen zugrunde zu legen, bei Gebäuden die AfA-Dauer nach § 7 Abs 4f EStG, für den derivativen Geschäfts-/Firmenwert die 15-jährige AfA-Dauer nach § 7 Abs 1 S 3 EStG.

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