Rn. 336a
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Korrespondierende verbindliche Regelung im Handels- u Steuerrecht
Bei übereinstimmenden verbindlichen Vorgaben im Handels- und Steuerrecht hat der Maßgeblichkeitsgrundsatz lediglich deklaratorische Wirkung (BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Rz 3, 4). Die Übereinstimmung von HB- und StB ist bei korrespondierenden Anordnungen ohnehin gewährleistet.
Beispiele:
- Aktivierungsverbot für selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert (s Rn 669),
- keine außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung im AV (ohne Finanzanlagen),
- Wertaufholungsgebot für alle WG mit Ausnahme des Geschäftswerts,
- Ansatz von Pensionsrückstellungen (BMF v 12.03.2010, BStBl I 2010, 239 Tz 4),
- fehlende Passivierbarkeit von Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wj zu AK o HK führen (s Rn 918),
- transitorische RAP (s Rn 799).
Rn. 336b
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Abweichende verbindliche Regelungen im Handels- u Steuerrecht
Bestehen in beiden Rechnungskreisen verbindliche Vorgaben, die sich unterscheiden, liegt der typische Fall einer Durchbrechung der Maßgeblichkeit vor, der die Verpflichtung zur Abgrenzung latenter Steuern nach sich zieht, soweit nicht lediglich Ausweisfragen angesprochen sind.
Beispiele:
- Abzinsung langfristiger Rückstellungen mit durchschnittlichem laufzeitadäquatem Marktzinssatz in der HB u pauschaliert mit 5,5 % in der StB,
- Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit einem Durchschnittszinssatz in der HB u mit 6 % der StB,
- Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften: in HB Ansatzpflicht, in StB Ansatzverbot (s Rn 471),
- Rückstellungsbewertung in der HB zum Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung künftiger Preis und Kostensteigerungen (§ 253 Abs 1, S 2 HGB), in der StB zum Stichtagswert,
- langfristige Verbindlichkeiten: Abzinsung in der StB, keine Abzinsung in der HB.
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