Rn. 170h

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Das Gefahrenkriterium umfasst auch Risiken der laufenden Nutzung, wie insb die Gefahr sinkender/ausfallender Mieterträge infolge negativer Entwicklung des Immobilienmarkts. In der Praxis sind insb zwischen Bauträgern/Immobilienhändlern und Investoren zur – temporären – Minderung dieser Risikokomponente Grundstücksveräußerungen mit Mietpreisgarantien vorzufinden, die bedingt durch die übliche Kaufpreisfindung nach Ertragswertgesichtspunkten zu einem um die kapitalisierte Differenz zwischen garantiertem und am Markt tatsächlich erzielbarem Mietzins erhöhten Kaufpreis führen (Hofer, DB 2003, 1069). Eine Mietpreisgarantie, durch die temporär, ggf auch längerfristig mit dem Grundstück verbundene Teilrisiken beim Veräußerer verbleiben, hindert für sich gesehen den Übergang wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück nicht (vgl im Ergebnis auch BFH v 06.03.2007, IX R 51/04, BFH/NV 2007, 1456). Bei Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und der Risiken im Übrigen ist der bereits über eine auf Erwerb gerichtete, unentziehbare Rechtsposition verfügende (Noch-)Nichteigentümer durch Mietpreisgarantien in keiner Weise gehindert, den Veräußerer von der Einwirkung auf das WG tatsächlich auszuschließen.

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