Rn. 168c

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Stehendes Holz ist nicht Bestandteil des Grund und Bodens, sondern selbstständig zu bilanzieren. Selbstständiges WG ist weder der einzelne Baum noch der gesamte Baumbestand des StPfl, sondern der in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand, der sich durch geographische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von 1 ha umfasst, insb da der einzelne Baum in das Stützgefüge und die Bestandsstruktur seiner unmittelbaren Umgebung eingebunden ist (BFH v 05.06.2008, IV R 67/05, BStBl II 2008, 960; BFH v 18.02.2015, IV R 35/11, BStBl II 2015, 763). Insoweit liegen selbstständige, nicht abnutzbare, unbewegliche WG vor (RFH v 12.05.1037, VI A 585/36, RStBl 1937, 926; vgl auch BFH v 17.05.1960, I 35/57 S, BStBl III 1960, 306: "Das […] stehende Holz, das oft erst nach langer Zeit geschlagen und veräußert wird, kann nicht mit geschlagenem Holz […] verglichen werden, die den Charakter von beweglichem Anlagevermögen oder Vorratsvermögen haben und gewöhnlich nach kurzer Zeit veräußert werden").

Die Frage, wann vom (unbeweglichen) WG stehender Baumbestand durch Holzeinschlag ein selbstständiges (bewegliches) WG abgespalten wird, beantwortet die Rspr für den Einschlag hiebsreifer Bäume in der (bestimmungsgemäßen) Endnutzung und dem Einschlag nicht hiebsreifer Bäume differenziert. Reine Durchforstungsmaßnahmen, dh der Einschlag nicht hiebsreifer Bäume, die dem Zweck dienen, das ungehinderte Wachstum des verbleibenden Baumbestands zu sichern und dadurch Wertsteigerungen des Bestands zu erreichen, führen nicht zu WG-Abspaltungen (BFH v 05.06.2008, IV R 50/07, BStBl II 2008, 968; BFH v 18.02.2015, IV R 35/11, BStBl II 2015, 763), der Einschlag einzelner Bäume demgemäß nicht zum Untergang eines WG. Demgegenüber nimmt die Rspr beim Kahlschlag einen Abspaltungsvorgang des eingeschlagenen Holzes vom Bestand an stehendem Holz typischerweise mit Wechsel des abgespaltenen Bestands vom AV in das UV an; die Wiederaufforstung führt wiederum zum Entstehen eines neuen, nach seiner Altersklasse zusammengehörenden Bestands auf der kahlgeschlagenen Fläche (BFH v 10.11.1994, IV R 68/93, BStBl II 1995, 779; BFH v 18.02.2015. IV R 35/11, BStBl II 2015, 763). Desgleichen wird bei Einschlag einzelner hiebsreifer Bäume, dh bei Einschlägen in der Endnutzung ein Abspaltungsvorgang vom stehenden Holz und Entstehung eines selbstständigen WG bejaht, das mit Änderung des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs (Verkauf) dem UV zuzuordnenden ist (BFH v 05.06.2008, IV R 50/07, BStBl II 2008, 968; BFH v 18.02.2015, IV R 35/11, BStBl II 2015, 763).

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