Rn. 186b

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Nach RFH StuW 32 Nr 915 können Aktien eines Elektrizitätswerks notwendiges BV eines Landwirts sein, nach RFH RStBl 1933, 1006 auch Anteile an einer Zuckerrübenfabrik (bestätigt durch BFH v 11.12.2003, IV R 19/02, BStBl II 2004, 280). Nach RFH v 23.03.1938, VI 436/37, RStBl 1938, 645 stellt die Beteiligung an einer Mälzerei-AG hingegen im Allg kein notwendiges BV eines Landwirts dar, wohl aber eine Beteiligung an einer Zuckerrübenfabrik oder an einer Molkerei.

Beteiligt sich ein Landwirt an einer Genossenschaft, die die Verwertung und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum Gegenstand hat, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beteiligung keine bloße Kapitalanlage darstellt, sondern aus betrieblichem Anlass erworben wurde und damit zum notwendigen BV gehört (BFH v 20.03.1980, IV R 22/77, BStBl II 1980, 439). Entsprechendes gilt für verlorene Baukostenzuschüsse im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Genossenschaftsanteils (BFH v 27.06.1968, IV R 226/66, BStBl II 1968, 714; BFH v 11.08.1971, VIII R 13/66, BStBl II 1972, 117). Der Anteil eines Landwirts an einer Weidegenossenschaft gehört zum notwendigen BV, wenn der Landwirt die Mitgliedschaftsrechte für seinen Betrieb fortdauernd in Anspruch nimmt (BFH v 01.10.1981, IV R 147/79, BStBl II 1982, 250). Die Aufnahme eines Genossenschaftsanteils an einem Energiewerk in die Bilanz eines Landwirts bewirkt die Willkürung als BV (BFH v 23.09.2009, IV R 14/07, BStBl 2010, 227), ebenso die Genossenschaftsanteile an der Viehzentrale und der Volksbank (BFH v 23.09.2009, IV R 14/07, BStBl 2010, 227). Der Erwerb eines Bodenschatzes zur Überlassung der Ausbeute an einen Dritten führt nicht zum BV eines Landwirts (BFH v 24.01.2008, IV R 45/05, BFH/NV 2008, 1229).

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