Überführungskosten uä Kosten sind, wenn der Tote ein ArbN des StPfl war, BA; wenn der ArbN ein Angehöriger des StPfl war, kommt eine Einstufung als BA nur in Betracht, wenn unter den gegebenen Umständen auch bei einem nichtverwandten ArbN die Kosten übernommen worden wären (zB Betriebsunfall). Dies gilt entsprechend auch bei solchen Beerdigungskosten eines Gesellschafters (vgl auch BFH BStBl III 1956, 94 zu Gesellschafter-Geschäftsführer).

Die eigentlichen Kosten für die Beerdigung selbst sind privat veranlasst. Sie sind nicht BA. Werden sie von einer KapGes aufgebracht, können es vGA sein (BFH BStBl III 1956, 94).

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