Rn. 335

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Mit der grundlegenden Neufassung des UmwStG mit Wirkung seit 2006 durch das SEStEG wurde der Maßgeblichkeitsgrundsatz in Umwandlungsfällen generell aufgehoben worden, BT-Drucks 16/2710, 34:

Zitat

"Die strikte Anknüpfung der Umwandlungsvorgänge an die Maßgeblichkeit der HB für die StB wird aufgegeben".

Die im UmwStG auch bis dahin ausdrücklich gewährten Bewertungswahlrechte konnten mangels gleichlaufender handelsrechtlicher Wahlrechte nach Auffassung der FinVerw nicht bzw nur eingeschränkt ausgeübt werden (vgl insb Tz. 03.01, 11.01, 14.03, 20.30 UmwSt-Erlass v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268). Die Entkopplung von HB und StB erlaubt in Umwandlungsfällen einen sog step up in der HB ohne Steuereffekt (höherer EK-Ausweis zur Verbesserung des Kreditratings) und umgekehrt einen step up in der StB zB zur Rettung von Verlustvorträgen und Generierung zusätzlichen Abschreibungspotentials.

Die FinVerw vertrat hier allerdings ein steuerliches Zuschreibungsgebot in den Folgebilanzen nach dem Umwandlungsstichtag, sog phasenverschobene Maßgeblichkeit (UmwSt-Erlass v 25.03.1998): Wies ein übernehmender Rechtsträger im Zuge einer Umwandlung handelsrechtlich höhere Werte als steuerrechtlich aus (Bsp Bewertungswahlrecht gem § 24 UmwG vs Bindung an den vom übertragenden Rechtsträger in der Schlussbilanz gewählten Ansatz gem § 4 Abs 1 UmwStG), war dieser nach Verwaltungsauffassung gezwungen, die steuerlichen Werte in der StB des ersten, dem Umwandlungsstichtag folgenden Bilanzstichtags – phasenverschoben – aufzustocken. Für das hochumstrittene Konstrukt der phasenverschobenen Maßgeblichkeit ist (spätestens) seit Aufhebung der vormals bestehenden umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs 1 S 2 EStG idF bis 29.05.2009: "Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben") kein Raum mehr verblieben (Behrens, BB 2009, 318; Herzig/Briesemeister, DB 2009, 930).

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