Rn. 1657b

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Zwar hat der Gesetzgeber § 4 Abs 4a S 3 EStG im StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Regelung führe dazu, dass bei allen StPfl mit Gewinneinkünften der Abschluss der Buchführungsarbeiten eines Wj und damit vielfach auch die Abgabe der Steuererklärung um drei Monate verzögert werde. Außerdem sei die Regelung nur bedingt geeignet, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Sie werde deshalb gestrichen, weil die mit ihr verbundenen Nachteile im Verhältnis zu der angestrebten Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen überwiegen (BT-Drucks 14/6877, 24). Trotzdem ist ein Missbrauch durch kurzfristige Einlage und anschließender Entnahme im Folgejahr nach § 42 AO rechtsmissbräuchlich, wenn hierfür keine wirtschaftlichen Gründe außer der erstrebten Steuerersparnis sprechen. Dies hat nun der BFH entschieden (BFH BStBl II 2013, 16). Dem steht die Streichung des § 4 Abs 4a S 3 EStG aF nicht entgegen.

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