Rn. 189h

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Bei Scheinbestandteilen eines Grundstücks, die bereits dadurch definiert sind, dass bewegliche Sachen zu einem nur vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt werden (§ 95 BGB, s Rn 163), ist zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer dieses bilanziell selbstständigen (beweglichen) Grundstücksbestandteils der Einfügende (vgl Hottmann, SteuK 2014, 177). Scheinbestandteile werden zivilrechtlich nicht Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes, das zivilrechtliche Eigentum verbleibt beim Einfügenden.

Ist Einfügender ein Mieter, wird der Grundstückseigentümer durch die vorübergehende Einfügung nicht in die Lage versetzt, den Mieter als zivilrechtlichen Eigentümer wirtschaftlich von der Einwirkung auf den eingefügten Scheinbestandteil des Grundstücks auszuschließen, da eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck und damit ein Scheinbestandteil überhaupt nur vorliegen, wenn davon auszugehen ist, dass die eingefügte Sache, deren Nutzungsdauer die voraussichtliche Mietdauer überschreitet, entsprechend der Befugnisse des einfügenden Mieters wieder ausgebaut wird (BFH v 24.11.1970, VI R 143/69, BStBl II 1971, 157; BMF v 15.01.1976, BStBl I 1976, 66), auch wenn die auszubauende Sache hierbei zerstört wird (so zutreffend BFH v 09.04.1997, II R 95/94, BStBl II 1997, 452). Mit der Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck, die bei einer die Mietdauer überschreitenden Nutzungsdauer ihren Ausdruck in der Ausbauverpflichtung findet, erlangt der Grundstückseigentümer zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft über die betreffende Sache in einer Weise, die zu einem vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden wirtschaftlichen Eigentum führen würde. Dies gilt gerade auch im Fall der Zerstörung der eingefügten Sache infolge Entfernungsverpflichtung. Die Qualifikation eines Mietereinbaus als Scheinbestandteil schließt wirtschaftliches Eigentum des Vermieters aus. Eine Aktivierung beim Mieter wird demgemäß regelmäßig ohne weitere Prüfung bejaht (zB Strahl, KÖSDI 2000, 12 306f; Engelberth, NWB 2011, 3224).

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