Rn. 168a

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nicht auf bergfreie Bodenschätze (§ 3 Abs 2 S 2 BBergG). Bergfrei sind eine Reihe von Erzen, Metalle (zB Gold, Silber, Aluminium, Eisen), fossile Brennstoffe (zB Kohle, Erdöl, Erdgas) sowie Erdwärme (§ 3 Abs 3 BBergG). Diese gelten bis zur Ausübung des Aneignungsrechts (§ 958 BGB) als herrenlos (BFH v 04.12.2006, GrS 1/05, BStBl II 2007, 508; BFH v 25.07.2012, I R 101/10, BStBl II 2013, 165). Zur Aneignung bergfreier Bodenschätze ist nur der Inhaber einer bergbaurechtlichen Bewilligung (§ 8 BBergG) oder der Inhaber eines Bergwerkseigentums als ausschließliches Recht, die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum hieran zu erwerben (§ 9 BBergG), befugt. Mit staatlicher Verleihung des Aneignungsrechts konkretisiert sich der bergfreie Bodenschatz zu einem selbstständigen materiellen WG (BFH v 04.12.2006, GrS 1/05, BStBl II 2007, 508). Dieses entsteht originär mit Verleihung des Aneignungsrechts, eine Abspaltung vom WG Grund und Boden kann mangels Eigentumsumfassung insoweit nicht stattfinden.

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