Rn. 307

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

Gewerbetreibende und LuF, die keinen originären Buchführungs- und Abschlusspflichten insb nach §§ 238ff HGB unterliegen, die sie nach § 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen haben, sind nach § 141 AO verpflichtet, für den einzelnen Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn die in § 141 Abs 1 und 2 AO formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird für das Steuerrecht auch die Befreiung nach § 241a HGB iVm § 140 AO (s Rn 304a) verdrängt.

 

Rn. 308

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

Voraussetzung für die Buchführungspflicht nach § 141 AO ist

(1) sachlich, dass bei gewerblichen Unternehmern oder LuF für den einzelnen Betrieb entweder die Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr 8–10 UStG, mehr als 600 000 EUR (bis 2015: 500 000 EUR) im Kj betragen oder gewerbliche Unternehmer einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 EUR (bis 2015: 50 000 EUR) im Wj haben, LuF einen Gewinn aus LuF von mehr als 60 000 EUR (bis 2015: 50 000 EUR) im Kj oder selbst bewirtschaftete luf Flächen einen Wirtschaftswert (§ 46 BewG) von 25 000 EUR überschreiten.
(2) formal, dass die FinBeh auf die Verpflichtung hingewiesen hat (s Rn 309).

Der Umsatzbegriff schließt an das UStG an (BFH v 04.05.1999, VIII B 111/98, BFH/NV 1999, 1444) und umfasst neben stpfl und steuerfreien Umsätzen (ohne solche iSd § 4 Nr 8–10 UStG) auch nicht steuerbare Auslandsumsätze (BFH v 07.10.2009, II R 23/08, BStBl II 2010, 219; Abschnitt 108 Nr 3 S 3 AEAO zu § 141 AO).

Der Gewinnbegriff stellt auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe der zulässigerweise gewählten Gewinnermittlungsart ab. Der Gewinnschwellenwert ist ungeachtet abweichender Gewinnermittlungsgrundsätze bei EÜR und Bestandsvergleich im Massenverfahren unabhängig von der Gewinnermittlungsart schematisch anzuwenden (FG BBg v 14.08.2007, 8 V 8133/07, EFG 2008, 188). Liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung vor (s Rn 2216ff (Nacke)), sind die Schätzwerte maßgebend. Gestaltungsüberlegungen, die sich mit der Intention, die Gewinnschwelle zu unterschreiten, Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen bedienen, scheitern an § 7 Abs 6 EStG. Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen sind für Zwecke des § 141 Abs 1 Nr 4 und 5 AO nicht zu berücksichtigen bzw durch die AfA nach § 7 Abs 1, 4 EStG zu ersetzen. Durch gewinnmindernde Rücklagen iSd § 6b EStG, Gewinnminderungen iSd § 6c EStG, Rücklagen für Ersatzbeschaffung iSd R 6.6 EStR 2012, Rücklagen zum Ausgleich von Anschaffungsgewinnen bei Übernahme von Verpflichtungen nach § 5 Abs 7 S 5 EStG oder zB durch IAB nach § 7g EStG (FG BBg v 14.11.2007, 7 K 7124/07, EFG 2008, 514) kann eine Unterschreitung der Gewinnschwelle demgegenüber herbeigeführt und eine Buchführungspflicht damit ggf vermieden werden.

Die steuerlichen Buchführungsgrenzen sind auf den "einzelnen Betrieb" bezogen. Dies gilt auch, wenn der StPfl mehrere Betriebe gleicher Einkunftsart unterhält (BFH v 13.10.1988, IV R 136/85, BStBl II 1989, 7). Umsätze/Gewinne ausländischer Betriebsstätten sind dem inländischen Betrieb unabhängig von einer Steuerfreistellung der ausländischen Betriebsstätteneinkünfte nach DBA oder einer etwaigen Buchführungspflicht im Betriebsstättenstaat zuzurechnen. Eine betriebsübergreifende Addition der Bezugsgrößen scheidet aus (Ausnahme: wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften, die keine Zweckbetriebe sind, sind wie ein Betrieb zu behandeln, § 64 Abs 2 AO; Abschnitt 108 Nr 3 S 2 AEAO zu § 141 AO; Abschnitt 56 Nr 12 AEAO zu § 64 AO).

 

Rn. 308a

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

Trotz (numerischer) Angleichung der Schwellenwerte des § 241a HGB und § 141 AO und damit der Voraussetzungen für eine handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht für Geschäftsjahre ab 2016 erfolgte keine Abstimmung der Voraussetzungen für die Buchführungspflicht im Handels- und Steuerrecht. Weder Umsatz- und Ergebnisbezugsgrößen noch Bezugsperiode der Schwellenwerte sind deckungsgleich. So kann trotz handelsrechtlicher Befreiung (die über § 140 AO auch steuerlich wirkt) eine originär steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO eintreten.

Die Divergenzen bzgl der umsatzbezogenen Größen führen tendenziell dazu, dass die Voraussetzungen für eine originär steuerrechtliche Buchführungspflicht nach § 141 AO früher gegeben sind, da das Handelsrecht mit den maßgebenden Umsatzerlösen iSd § 275 Abs 2, 3 HGB insb keine sonstigen betrieblichen Erträge einschließlich solcher aus Anlagenabgängen oder der Veräußerung von Forderungen umfasst, während der maßgebende Umsatzbegriff iSd § 141 AO an den (weiten) Umsatzbegriff des UStG anschließt. Insb für Wohnungs-/Grundstücksunternehmen, die im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach § 4 Nr 9 Buchst a UStG USt-freie, dh nicht von § 141 AO, aber von § 241a HGB erfasste Umsätze tätigen, kann die Abweichung in die entgegengesetzte Richtung wirken.

Die ergebnisbezogenen Größen "J...

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