Rn. 207

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Entnahmetatbestand bei Sachentnahmen ist in enger Verbindung zur BV-Eigenschaft eines WG zu sehen; s Rn 49 ff, s Rn 110ff. Im Anschluss an Woerner, StbJb 1989/90, 227 lässt sich wie folgt differenzieren:

  • WG, die zu notwendigem PV geworden sind (Bsp Bebauung eines betrieblichen Grundstückes mit privatem Wohngebäude), sind (durch die Bebauung als schlüssiges Handeln) zwingend entnommen worden. Die entsprechende Behandlung in der Buchführung reflektiert nur diesen Vorgang, hat also keine rechtsbegründende Wirkung. Vgl im Einzelnen unter ABC der Entnahmen s Rn 274.
  • WG des notwendigen BV können nicht durch bloße Erklärung entnommen werden, erforderlich ist die Lösung des betrieblichen Funktionszusammenhang bzw Wechsel der personellen Zurechnung des WG (BFH v 17.01.2002, IV R 74/99, BStBl II 2002, 356; BFH v 23.09.2009, IV R 70/06, BStBl II 2010, 270 mwN; BFH v 29.06.2016, III R 42/13, BStBl II 2017, 339).
  • Neutrale WG (gewillkürtes BV) sind uneingeschränkt entnehmbar (Bsp Mietwohngrundstücke, unbebaute Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben). Da neutrale WG bei unveränderter personeller Zurechnung grds weiterhin die objektiven Voraussetzungen für gewillkürtes (geduldetes) BV erfüllen können (sofern kein Wechsel in notwendiges PV vorliegt), ist die Behandlung in der Buchführung wichtiges Indiz und grds hinreichende objektive Dokumentation des bestehenden/nicht bestehenden Entnahmewillens des StPfl (BFH v 25.11.1997, VIII R 4/94, BStBl II 1998, 461); ein irrtümlich unzutreffender Ausweis im BV schließt die Annahme einer Entnahmehandlung gleichwohl nicht aus, wenn aus anderen Umständen eine schlüssige, mit Entnahmewillen erfolgte Entnahmehandlung klar ersichtlich ist (BFH v 20.09.1995, X R 46/94, BFH/NV 1996, 393 zu LuF). Ohne Ausbuchung lässt idR nicht bereits die Vermietung eines zunächst betrieblich genutzten Gebäude(teils) zu fremden (Wohn-)Zwecken die Annahme einer Entnahme zu, es sei denn, eine spätere Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken scheidet aus (BFH v 10.11.2004, XI R 31/03, BStBl II 2005, 334). Gleiches gilt bei verbilligter Überlassung von Wohnungen des BV (lediglich Nutzungsentnahme iH verbilligter Überlassung, BFH v 14.08.2014, IV R 56/11, BFH/NV 2015, 317). Desgleichen wird die bloße Erklärung von Einkünften aus VuV bzgl eines zum BV gehörenden Gebäudes nicht als eindeutige Entnahmehandlung qualifiziert (BFH v 07.02.2002, IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135; BFH v 14.05.2009, IV R 44/06, BStBl I 2009, 811). Dies ist nur bei Hinzutreten weiterer Umstände des Einzelfalls, die den Willen zur Fortsetzung der Nutzung eines WG in der außerbetrieblichen Sphäre zweifelsfrei erkennen lassen, der Fall, zB Ausbuchung der HK eines Gebäudes im Bau, Dokumentation der Gewinnrealisationsfolgen durch den StPfl selbst innerhalb oder außerhalb des Buchführungswerks (BFH v 09.08.1989, X R 20/86, BStBl II 1990, 128; BFH v 14.05.2009, IV R 44/06, BStBl I 2009, 811).

Bei Nutzungs- oder Aufwandsentnahmen ist dagegen gerade vom Verbleiben des genutzten WG im BV auszugehen (s zB die private Nutzung des im BV befindlichen Autos oder Telefons).

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