Rn. 90

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Zeitdauer ist kein Kriterium zur Beurteilung der BV-Eigenschaft. Kurzfristig im Produktionsprozess verbrauchtes Material gehört genauso zum BV wie ein Grundstück, das jahrzehntelang produktiv eingesetzt wird. Hat ein WG BV-Eigenschaft erlangt, verliert es diese in aller Regel nur durch Handeln des Betriebsinhabers oder ausnahmsweise fremder Dritter (Bsp Diebstahl) oder durch höhere Gewalt (Vernichtung). Auch bei technischem Verbrauch u nicht mehr möglicher Nutzung eines WG muss zusätzlich eine Handlung des StPfl erfolgen, zB Vernichtung (Verschrottung) o Verkauf o Entnahme ins PV.

 

Rn. 91

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Prüfung des fortdauernden Veranlassungszusammenhangs in Fällen von Änderungen der Verwendung von Darlehensmitteln u der damit verbundenen Frage der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen folgt in st Rspr der Surrogationsbetrachtung (zB BFH v 08.04.2014, IX R 45/13, BStBl II 2015, 635 mwN). Eine Änderung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs einer Betriebsschuld nimmt die Rspr danach an, wenn das ursprünglich finanzierte WG (zB betrieblich genutzte Immobilie) veräußert u der erzielte Erlös nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten, sondern für private Zwecke o für eine andere Einkunftsquelle verwendet wird. Die Verwendungsentscheidung des Verkaufserlöses (Tilgung/Nichttilgung der betrieblichen Schuld bzw anderweitige Verwendung) tritt hier für die Frage des Veranlassungszusammenhangs an die Stelle der früheren Entscheidung über die Verwendung der aufgenommenen Darlehensmittel (BFH v 08.04.2014, IX R 45/13, BStBl II 2015, 635 sowie zB BFH v 06.12.2017, IX R 4/17, BStBl II 2018, 268 zu § 21 EStG).

 

Rn. 92

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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