Rn. 197

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Versicherungen zugunsten anderer Personen als des Unternehmers gehören, auch soweit Risiken in deren Privatbereich abgedeckt werden (Unfallversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Invaliditätsversicherungen, Lebensversicherungen), zum BV, wenn die Versicherten ArbN sind und das Versicherungsverhältnis zum Zweck der Stärkung des betrieblichen Arbeitsverhältnisses eingegangen wird (BFH v 24.11.1987, II R 185/80, BStBl II 1988, 196). Besteht eine Unfallversicherung für mehrere/alle Betriebsangehörigen einschließlich des Unternehmers (Gruppenunfallversicherung), ist sie BV, soweit sie nicht den Unternehmer betrifft. Für diesen gelten die unter s Rn 194, 196 dargelegten Rechtsgrundsätze. Auch eine Gruppenunfallversicherung, die zur Abdeckung betrieblicher Risiken von ArbN und zugleich zur Versicherung der Ehefrau und Kinder des Unternehmers abgeschlossen wird, ist aufzuteilen (zur Aufteilung bei Gruppenunfallversicherungen auch BMF v 28.10.2009, BStBl I 2009, 1275 Tz 2.2.1; aA FG RP v 11.12.1985, I K 185/85, EFG 1986, 385: Aufteilungsverbot und insgesamt private Veranlassung).

Denkbar sind auch Versicherungen für betriebsfremde Dritte mit Bezugsberechtigung des Unternehmers, zB Versicherung auf das Leben des Geschäftsführers eines Beteiligungsunternehmens mit dem Zweck der Absicherung von Risiken des Beteiligungserwerbs. Die Versicherungen sind grds betrieblich veranlasst und dem BV des bezugsberechtigen Unternehmers zuzuordnen (BFH v 14.03.1996, IV R 14/95, BStBl II 1997, 343; FinMin Sachsen-Anhalt v 11.08.1997, 42 – S 2144–13, DStR 1997, 1536; ebenso OFD D'dorf v 24.01.2003, S 2134–37 – St 112 – K, BB 2003, 1416). Persönliche Bezugspunkte zur versicherten Person dienen hier lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versicherungsprämie und den Eintritt des Versicherungsfalls; es liegt keine Absicherung eines privaten Risikos vor. Tritt die Absicherung des (privaten) Todesfallrisikos bei einer Kapitallebensversicherung vollständig hinter den Zweck zurück, den Sparanteil der Versicherung zur Rückzahlung von Bankkrediten zu verwenden, kann versicherte Person – ohne Beeinträchtigung der betrieblichen Veranlassung – auch ein minderjähriges nahestehendes Kind sein (BFH v 03.03.2011, IV R 45/08, DStR 2011, 905).

 

Rn. 198–199

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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