Aufsichtsratsvergütungen sind nur zur Hälfte als BA abziehbar (§ 10 Nr 4 KStG). Aufwendungen zur Erlangung eines Aufsichtsratsmandats als ArbN-Vertreter sind BA (vorweggenommene BA). Zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte s Kästner, DStR 2001, 195 und 422. Zu Fahrtkostenersatz, Verpflegungs- und Übernachtungskosten vgl OFD Nbg v 20.04.1999, DB 1999, 1091.

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