Annehmlichkeiten bzw Aufmerksamkeiten sind im Geschäftsverkehr übliche Zuwendungen ohne besonderen wirtschaftlichen Wert (zB Blumen, Genussmittel von geringem Wert, Kränze). Sie werden nicht als Geschenk angesehen und fallen daher auch nicht unter das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs 5 Nr 1 EStG, so dass sie als BA in voller Höhe abgezogen werden können (ebenso Bode in Kirchhof, § 4 EStG Rz 257 "Annehmlichkeiten"; auch s R 4.10 Abs 4 S 5 EStR 2012).

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