Rn. 189f

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Gefahrtragung ist die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung. Für den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Nur soweit vertragliche Vereinbarungen fehlen, ist auf die (abdingbaren) zivilrechtlichen Regelungen über die Gefahrtragung (§§ 446f BGB (Kaufvertrag), § 644 BGB (Werkvertrag)) abzustellen. Die Gefahrtragung verkörpert die wesentliche negative Substanz eines WG. Die Rspr verlangt für eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung eines beweglichen WG regelmäßig (neben Besitzverschaffung) auch den Gefahrenübergang (zum Stellenwert in Abhängigkeit insb von der Transaktionsart s Rn 189g). Bei beweglichen WG zu tragende Lasten sind insb Versicherungspflichten. Bei bloßem Übergang von Besitz und Nutzungen ohne Übergang von Gefahren und Lasten (und ohne planmäßigen Vollverschleiß beim Nichteigentümer) besteht kein wesentlicher Unterschied zur Position eines Mieters.

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