Rn. 1405

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Bodenschätze (Kiesvorkommen, Steinvorkommen, Sandvorkommen, Salzlager, Erzlager, Erdölvorkommen usw) sind so lange kein gegenüber dem Grund und Boden (Erdoberfläche) selbstständig ansetzbares u bewertbares WG, wie sie nicht entdeckt, o zwar entdeckt sind, aber nicht verwertet werden (BFH BStBl II 1973, 702; 1977, 825; 1978, 343; 1979, 624). Denn der Bodenschatz ist nicht schon durch sein bloßes Vorhandensein ein vom Grund u Boden zu unterscheidendes WG (BFH BStBl II 1983, 203; 1987, 865; 1989, 37; 1990, 317; 1991, 346). Solange der Eigentümer den zum Grund u Boden gehörenden Bodenschatz, für den bisher keine Aufwendungen gemacht wurden, nicht selbst nutzt o durch einen anderen nutzen lässt, ist er einer selbstständigen Bewertung nicht zugänglich u damit ertragsteuerrechtlich ohne Bedeutung.

 

Rn. 1406

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Als WG greifbar u damit zum WG im einkommensteuerrechtlichen Sinn wird der Bodenschatz erst dann, wenn der Eigentümer über ihn verfügt. Das ist der Fall, wenn der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird, dh wenn zB mit seiner Aufschließung begonnen wird o mit ihr zu rechnen ist (BFH BStBl II 1979, 624 mit Hinweis auf BFH BStBl II 1977, 825; 1978, 343; 1981, 794; 1983, 106; 1983, 203; 1987, 865; 1989, 37), spätestens wenn die behördlichen Genehmigungen vorliegen.

Bei einem Unternehmer, der gewerblich Kiessand oder andere Bodenschätze im Tagebau fördert, gehört nicht nur der Bodenschatz zum notwendigen BV, sondern auch der darüber liegende Grund und Boden (BFH BStBl 1979, 624; 1983, 106; 1987, 865; 1989, 37; BFH/NV 1990, 499).

 

Rn. 1407

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Im privaten Bereich wird ein Bodenschatz ebenfalls erst dann zu einem WG, wenn mit dem Abbau des Vorkommens zu rechnen ist; das ist der Fall, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, die einen hinreichend sicheren Schluss auf eine alsbaldige Verwirklichung der Ausbeutungsabsicht zulassen. Dazu müssen zumindest begründete Vorstellungen über den Umfang u die Abbauwürdigkeit des Bodenschatzes bestehen (BFH BStBl II 1978, 343), der Bodenschatz als abbaubar oder abbauwürdig erscheinen (BFH BStBl II 1989, 37).

 

Rn. 1408

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

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