Rn. 300b

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

Von § 5 EStG wird sachlich der laufende Gewinn aus Gewerbebetrieb erfasst, auch eine Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage des § 5 EStG zu erstellen. Für Veräußerungs- und Aufgabegewinne gelten Spezialvorschriften, diese greifen zT gleichwohl explizit auf § 5 EStG zurück (§ 16 Abs 2 EStG), verweisen allg auf die steuerliche Gewinnermittlung (§ 8b Abs 2 S 2 KStG) bzw erfordern iR stichtagsbezogener Vermögenswertermittlung eine entsprechende Anwendung (st Rspr zur Ermittlung des Auflösungsgewinns/-verlust iSd § 17 EStG, BFH v 27.11.2001, VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731 mwN).

Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich (vorbehaltlich vorrangiger Regelungen) auf alle Ertragsteuerarten (ESt, KSt (§§ 7 Abs 1, 8 Abs 1 u 2 KStG), GewSt (§ 7 GewStG)). Die Relevanz für die ErbSt wurde mit Beschluss des BVerfG v 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192 marginalisiert. Für die erbschaft-/schenkungsteuerliche Bewertung des BV hat § 5 EStG lediglich iRd Prüfung des Substanzwerts als Bewertungsuntergrenze für die (Vor-)Frage der Zugehörigkeit zum BV Bedeutung. Das BV ist für erbschaft-/schenkungsteuerliche Zwecke mindestens mit dem Substanzwert als Saldo der gemeinen Werte zum BV gehörender WG/sonstiger Aktiva und Schulden zu bewerten (§ 11 Abs 2 S 3 BewG). Die Bestimmung des BV-Bestands folgt dem der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legenden BV, dh bei Bilanzierenden §§ 4, 5 EStG, sog Bestandsidentität zwischen StB und Vermögensaufstellung (Rüttenauer, ErbStB 2014, 50).

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