Rn. 194

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

In der Person des Betriebsinhabers begründete Risiken, wie das Risiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls/Anschlags zu werden, stellen grds außerbetriebliche Risiken dar (BFH v 22.05.1969, IV R 144/68, BStBl II 1969, 489; BFH v 07.10.1982, IV R 32/80, BStBl II 1983, 101; BFH v 06.02.1992, IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; BFH v 26.08.1993, IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306), auch wenn durch die Folgen der unternehmerische Bereich tangiert wird. Das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen (Behandlungskosten, Verdienstausfall) ist der privaten Lebensführung zuzurechnen. Versicherungen über Risiken, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, sind – im Gegensatz zur Versicherung gegen Schäden an WG des BV, die regelmäßig BV sind, s Rn 192 – nur dann ausnahmsweise dem BV zuzuordnen, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abdeckung dieses Risikos dient (BFH v 07.10.1982, IV R 32/80, BStBl II 1983, 101; BFH v 24.08.2011, VIII R 36/09, ZSteu 2012, R841). Entsprechend sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufsbedingte oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen (zB BFH v 26.08.1993, IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).

Eine Unfallversicherung des Unternehmers ist dann (und insoweit) betrieblich veranlasst, wenn die Eigenart des Betriebs oder Berufs erhöhte Unfallgefahren mit sich bringt (BFH v 16.05.1963, IV 75/60, BStBl III 1963, 399; BFH v 13.04.1976, VI R 87/73, BStBl II 1976, 599), zB in Fällen besonders gefahrengeneigter Arbeit, wie in Betrieben, in denen in erheblichem Umfang mit Betriebsunfällen gerechnet werden muss, insb wenn Betriebsunfälle überhaupt den Anlass für den Abschluss der Unfallversicherung bildeten, wie zB im Hochbau, der Dachdeckerei, dem Gerüstbau, Bergbau, Steinbruch, bei Sprengunternehmen, bei Berufs- und Vertragsfußballspielern, Boxern, Tauchern. Dies gilt gleichermaßen für die gesetzliche Unfallversicherung Pflichtversicherter oder nach § 6 SGB VII freiwillig Versicherter (OFD Koblenz, Vfg v 14.02.2005, DStR 2005, 968). Versicherungsprämien sind BA, Versicherungsleistungen BE; ggf ist aufzuteilen (vgl BFH v 19.05.2009, VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; FG Mchn v 16.03.1988, XI (IX) 135/85; OFD Erfurt v 13.07.1993, DStR 1993, 1449; BMF v 28.10.2009, BStBl I 2009, 1275 Tz. 1.3 zu WK: Aufteilung im Schätzweg, jeweils 50 % grds sachgerecht). Entgegen FG Nbg v 23.10.1980, VI 192/79, EFG 1981, 119 rkr sind Versicherungsleistungen nicht auch dann BE, wenn sie Schäden aus einem privaten Unfall ausgleichen, die Zuordnung zum BV bzw PV folgt der Veranlassung durch Verwirklichung betrieblicher bzw privater Risiken (BFH v 10.11.1988, IV R 15/86, BFH/NV 1989, 499: bei privat veranlassten Unfällen gehört der Versicherungsanspruch selbst dann nicht zum BV, wenn der Versicherungsabschluss betrieblich veranlasst war; vgl auch Musil in H/H/R, § 4 EStG Rz 121).

Bestehen keine berufs-/betriebsspezifisch erhöhten Unfallgefahren, gehört eine allg Unfallversicherung des Unternehmers zum PV (vgl BFH BStBl II 1990, 1017 zu Risikolebensversicherung mit Todesunfall-Zusatzversicherung).

Auch im Fall der Betriebs-/Praxisausfallversicherung ist bzgl der versicherten Risiken zu differenzieren (BFH v 19.5.2009, VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; BFH v 18.08.2009, X R 21/07, BFH/NV 2010, 192; BFH v 24.08.2011, VIII R 36/09, StuB 2012, 642): Die Versicherung krankheitsbedingter oder (nicht auf berufs-/betriebsspezifisch erhöhte Unfallgefahren beruhender) allg unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers ist der privaten Lebensführung zuzurechnen (keine BA, allenfalls SA, Versicherungsleistungen entsprechend nicht steuerbar; aA Beiser, DB 2009, 2327). Die Versicherung betrieblicher Risiken wie Betriebsunterbrechung infolge äußerer Schadensfälle (Bsp Sturm, Hagel, Überschwemmung) oder ordnungsbehördlicher Maßnahmen (Bsp Quarantäneverfügung) ist dagegen betrieblich veranlasst (Prämien insoweit BA, Versicherungsleistungen BE).

Krankentagegeldversicherungen gehören nach diesen Grundsätzen selbst dann nicht zum BV, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Falle der Krankenversicherung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist (BFH v 22.05.1969, IV R 14 468, BStBl II 1969, 489; BFH v 07.10.1982, IV R 32/80, BStBl II 1983, 101; BFH v 26.08.1993, IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306; BFH v 19.05.2009, VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; BFH v 24.08.2012, VIII R 36/09, StuB 2012, 642). Eine Aufteilung lehnt die Rspr insoweit ab, da es nicht um eine Zuordnung betrieblich/beruflich und privater Risiken, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts gehe (BFH v 15.10.2013, VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327; Ausnahme: betriebliche Veranlassung der Versicherung einer GmbH gegen krankheitsbedingten Ausfall des Geschäftsführers (damit ...

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