Rn. 150

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Gesetzesterminologie und die gesamte Nomenklatur in der BFH-Rspr ist primär auf die Verhältnisse eines einzelnen StPfl ausgerichtet. Sie lässt sich indes praktisch nahtlos auf die Verhältnisse einer mitunternehmerischen PersGes übertragen, und zwar auch unter der Besonderheit der dort möglichen Sonderbilanzen für die einzelnen Gesellschafter (s § 15 Rn 74ff (Bitz)).

Anders verhält es sich beim BV von KapGes. Diese erzielen nach § 8 Abs 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Folge: Das gesamte der KapGes zuzurechnende Vermögen ist BV. PV ist nicht möglich, die KapGes hat keine außerbetriebliche Sphäre (BFH v 04.12.1996, I R 54/95, BFH/NV 1997, 190; BFH v 06.10.2009, I R 39/09, BFH/NV 2010, 470). Die Frage nach der Willkürung von BV stellt sich damit nicht. Deshalb zählen auch verlustträchtige WG (s Rn 178f) sowie Liebhabereiobjekte (Segeljacht, das vom Gesellschafter bewohnte Einfamilienhaus) zum BV. Die "Korrektur" zur Vermeidung unzulässiger Steuergestaltungen (Verlagerung von privaten Aufwendungen in die betriebliche Sphäre) erfolgt durch das Rechtsinstitut der vGA oder der Versagung des BA-Abzugs (vgl hierzu BFH v 15.05.2002, I R 92/00, BFH/NV 2002, 1538 mwN u Kommentierung Hoffmann, GmbHR 2002, 1035 sowie BFH v 07.02.2007, I R 27–29/05, BFH/NV 2007, 1230, Kommentierung Hoffmann, GmbH 2007, 660).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge