Rn. 169

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Grundstücksgleiche Rechte sind dingliche Rechte an einem Grundstück, die rechtlich ebenso wie wirtschaftlich den Grundstücken nahestehen und zivilrechtlich wie Grundstücke (grundstücksgleich) behandelt werden. Wesentliche grundstücksgleiche Rechte sind das Erbbaurecht (§ 11 ErbauRG) und das Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht (§ 31 WEG). Nicht dazu gehören Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB), Nießbrauch (§§ 1030ff BGB) sowie beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090ff BGB). Im Unterschied zu Grundstücken unterliegen grundstücksgleiche Rechte einem Fristablauf und sind damit abnutzbar.

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