Rn. 169
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Grundstücksgleiche Rechte sind dingliche Rechte an einem Grundstück, die rechtlich ebenso wie wirtschaftlich den Grundstücken nahestehen und zivilrechtlich wie Grundstücke (grundstücksgleich) behandelt werden. Wesentliche grundstücksgleiche Rechte sind das Erbbaurecht (§ 11 ErbauRG) und das Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht (§ 31 WEG). Nicht dazu gehören Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB), Nießbrauch (§§ 1030ff BGB) sowie beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090ff BGB). Im Unterschied zu Grundstücken unterliegen grundstücksgleiche Rechte einem Fristablauf und sind damit abnutzbar.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen