Rn. 1796

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Soweit ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen nicht in Betracht kommt und die Grenze von 1 250 EUR gilt, knüpft diese Höchstgrenze an das Objekt an. Somit kann wegen der Objektbezogenheit auch bei mehreren Arbeitszimmern der Höchstbetrag unter Umständen mehrfach ausgeschöpft werden.

Ein StPfl kann aber den Höchstbetrag nur einmal erhalten, unabhängig davon, ob im Einzelfall nur ein Raum oder mehrere Räume zu betrieblichen Zwecken genutzt werden (BFH BFH/NV 2006, 268; BStBl II 2006, 328; BFH vom 29.04.2009, VIII B 149/08). Der personenbezogene Höchstbetrag in § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 EStG idF JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines StPfl auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1 250 EUR (BFH BStBl II 2017, 956).

Wenn mehrere StPfl (insbesondere Ehegatten) sich ein Arbeitszimmer teilen, können daher beide den Höchstbetrag des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG jeweils geltend machen (personenbezogener Höchstbetrag). Er kann daher von jedem StPfl ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG in seiner Person vorliegen (BFH BStBl II 2017, 941; 2017, 938; aA noch BFH BStBl II 2004, 775; 2010, 337)

Es handelt sich bei der Grenze von 1 250 EUR um einen Jahresbetrag (zur neuen Jahrespauschale s Rn 1756a). Eine Kürzung der Höchstgrenze wegen nur zeitanteiliger Nutzung kommt daher nicht in Betracht.

Werden mehrere einkunftsrelevante Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer von einem oder mehreren StPfl verrichtet, so ist in den Fällen des § 4 Abs 5 Nr 6b S 2 EStG die Bestimmung, ob und in welcher Höhe der begrenzte Abzugsbetrag angesetzt werden kann, in mehreren Schritten vorzunehmen. Hierzu dient folgende Checkliste als Hilfe:

(1)

Die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt nur durch einen StPfl. Ob dem Grunde nach ein Abzug erfolgen kann, ist zunächst tätigkeitsbezogen zu ermitteln. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

(a)

Ein Abzug kann in Betracht kommen, weil für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In diesem Fall sind die Aufwendungen bis zur Höhe des Grenzbetrages von 1 250 EUR abzugsfähig, soweit sich die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers auf eine solche Tätigkeit bezieht. Deshalb ist erforderlich, dass die Nutzungsanteile ermittelt werden. Wirkt der StPfl insoweit nicht mit, sind die Anteile notfalls vom FA zu schätzen. Dies gilt natürlich nur dann, wenn nicht alle Tätigkeiten begünstigt sind. Sind alle Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2 EStG begünstigt, können alle Aufwendungen bis zum Grenzbetrag berücksichtigt werden.

 

Beispiel 1 (vgl BMF BStBl I 2004, 143 Rz 16)

Ein Angestellter nutzt sein Arbeitszimmer zu 40 % für seine nichtselbstständige Tätigkeit (zB Weiterbildungsmaßnahme) und zu 60 % für seine unternehmerische Nebentätigkeit (zB Gutachtertätigkeit). Nur für seine unternehmerische Tätigkeit steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. An Aufwendungen sind für das Arbeitszimmer 2 500 EUR entstanden.

Nur 60 % dieser Aufwendungen können dem Grunde nach berücksichtigt werden (= 1 500 EUR), da nur insoweit die Nutzung des Arbeitszimmers den gesetzlichen Tatbestand für einen Abzug erfüllt. Damit können wegen des beschränkten Abzugs 1 250 EUR als BA abgezogen werden.

 

Beispiel 2:

Wie im Bsp 1, jedoch erwartet der ArbG iRd nichtselbstständigen Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit einen Bereitschaftsdienst. Für diesen benutzt der StPfl das häusliche Arbeitszimmer.

Hier können alle Aufwendungen für das Arbeitszimmer im vollen Umfang dem Grunde nach berücksichtigt werden, da für alle Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höhe nach bleibt es bei der Begrenzung auf 1 250 EUR.

(b)

Ein Abzug kann in Betracht kommen, weil alle im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten mehr als 50 % der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit betragen.

In diesem Fall sind alle Aufwendungen im Verhältnis der Nutzungsanteile jeweils bis zur Grenze von 1 250 EUR iRd jeweiligen Einkünfte abzugsfähig.

 

Beispiel 1 (vgl BMF BStBl I 2004, 143 Rz 16):

Ein selbstständig und nichtselbstständig tätiger Orchestermusiker ist zu mehr als 50 % seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig (zu 40 % auf selbstständige Tätigkeit und zu 20 % auf nichtselbstständige Tätigkeit). Für seine nichtselbstständige Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer betragen 2 500 EUR und übersteigen daher den Grenzbetrag.

Zu 30 % entfällt die Nutzung des Arbeitszimmers auf seine nichtselbstständige Tätigkeit und zu 70 % entfällt sie auf die selbstständige Tätigkeit. Er kann daher 875 EUR (= 70 % von 1 250 EUR) als BA und 375 EUR (= 30 % von 1 250 EUR) als WK geltend machen.

 

Beispiel 2:

Wie Bsp 1, jedoch steht dem StPfl für seine nichtselbstständige Tätigkeit stets auch ein Arbeitsplatz beim ArbG zur Verfügu...

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