a) Außenanlagen

 

Rn. 167

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Außenanlagen (wie Hofbefestigungen oder Straßenzufahrten) sind keine Gebäudebestandteile, da sie mit dem Grund und Boden als solchem verbunden sind, ohne mit dem Gebäude in einem einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu stehen, die – in Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen (s Rn 162) – auch in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen und nicht dem unmittelbaren Betrieb des Gewerbes dienen (Oberste FinBeh der Länder v 15.03.2006, BStBl I 2006, 314 Tz 4; BFH v 10.10.1990, II R 171/87, BStBl II 1991, 59). Vielmehr dienen sie dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich/benutzbar zu machen (BFH v 01.07.1983, III R 161/81, BStBl II 1983, 686 zur InvZul). Sie sind andererseits auch gegenüber dem Grund und Boden selbstständige unbewegliche WG (BFH v 01.03.1960, I 188/59 U, BStBl III 1960, 198; BFH v 16.07.1968, GrS 7/67, BStBl II 1969, 108; BFH v 19.08.1971, V R 48/71, BStBl II 1972, 76; BFH v 15.12.1977, VIII R 121/73, BStBl II 1978, 210; BFH v 01.07.1983, III R 161/81, BStBl II 1983, 686; H 7.1 EStH 2018 "Unbewegliche WG, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind").

Außenanlagen als selbstständige WG wurden in folgenden Fällen bejaht:

Außenanlagen sind von Betriebsvorrichtungen iSd § 68 Abs 2 Nr 2 BewG (s Rn 162) abzugrenzen; ferner ist zu prüfen, ob kein Scheinbestandteil (s Rn 163) vorliegt. Bei vorrangiger Qualifikation als Betriebsvorrichtung oder Scheinbestandteil sind Außenanlagen als selbstständige bewegliche WG zu behandeln.

b) Bodenschätze

 

Rn. 168

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Bodenschätze sind (mit Ausnahme von Wasser) alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die sich auf natürliche Weise insb in oder auf der Erde abgelagert haben oder angesammelt vorkommen (§ 3 Abs 1 BBergG). Das BBergG differenziert zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen.

ba) Bergfreie Bodenschätze

 

Rn. 168a

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich nicht auf bergfreie Bodenschätze (§ 3 Abs 2 S 2 BBergG). Bergfrei sind eine Reihe von Erzen, Metalle (zB Gold, Silber, Aluminium, Eisen), fossile Brennstoffe (zB Kohle, Erdöl, Erdgas) sowie Erdwärme (§ 3 Abs 3 BBergG). Diese gelten bis zur Ausübung des Aneignungsrechts (§ 958 BGB) als herrenlos (BFH v 04.12.2006, GrS 1/05, BStBl II 2007, 508; BFH v 25.07.2012, I R 101/10, BStBl II 2013, 165). Zur Aneignung bergfreier Bodenschätze ist nur der Inhaber einer bergbaurechtlichen Bewilligung (§ 8 BBergG) oder der Inhaber eines Bergwerkseigentums als ausschließliches Recht, die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum hieran zu erwerben (§ 9 BBergG), befugt. Mit staatlicher Verleihung des Aneignungsrechts konkretisiert sich der bergfreie Bodenschatz zu einem selbstständigen materiellen WG (BFH v 04.12.2006, GrS 1/05, BStBl II 2007, 508). Dieses entsteht originär mit Verleihung des Aneignungsrechts, eine Abspaltung vom WG Grund und Boden kann mangels Eigentumsumfassung insoweit nicht stattfinden.

bb) Grundeigene Bodenschätze

 

Rn. 168b

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Grundeigene Bodenschätze (zB Dachschiefer, Feldspat, Basaltlava, Ton, Quarz und Quarzit, § 3 Abs 4 BBergG) stehen dagegen im Eigentum des Grundeigentümers (§ 3 Abs 2 S 1 BBergG; vom BBergG nicht erfasst werden insb Sand und Kies, hierfür gelten landesrechtliche Vorschriften, vgl zB BFH v 04.12.2006, GrS 1/05, BStBl II 2007, 508; Weber-Grellet, FR 1997, 519). Dem Oberflächeneigentümer gehören auch darunter befindliche grundeigene Bodenschätze (auch: Säuleneigentum), sie sind wesentlicher Bestandteil des Grundstücks iSd § 94 Abs 1 BGB. Der Abbau ist genehmigungspflichtig.

Auch steuerbilanziell ist ein grundeigener Bodenschatz grds unse...

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