Rn. 1654

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Durch das WachstumsbeschleunigungsG vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) wurde die Regelung bzgl der GWG in § 6 Abs 2 und 2a EStG wiederum geändert. Nach der Neuregelung hat der StPfl nunmehr das Wahlrecht,

  • einen Sofortabzug bei selbstständig nutzbaren beweglichen WG des AV vorzunehmen, deren AK oder HK jeweils 410 EUR nicht übersteigen.
  • Er kann für GWG im Wert von über 150 EUR bis 1 000 EUR abw von § 6 Abs 1 EStG aber auch einen Sammelposten bilden.

Die Neuregelung unterscheidet sich insoweit von der bisherigen Rechtslage, als nach bisherigen Recht für alle GWG im Wert über 150 EUR bis 1 000 EUR ein jährlicher Sammelposten zwingend zu bilden war.

Auch ist der Sofortabzug in § 6 Abs 2 S 1 EStG so ausgestaltet, dass auch diese Regelung dem StPfl ein Optionsrecht ermöglicht (s Wortlaut "können"). Damit ist nicht nur ein Wahlrecht im Hinblick auf die Erfassung der GWG nach der jeweilig anderen Vorschrift gemeint. Der StPfl kann die von § 6 Abs 2 S 1 EStG und § 6 Abs 2a EStG betroffenen GWG auch aktivieren und nach § 7 EStG eine Aufwandsverteilung über die individuell zu bestimmende Nutzungsdauer vornehmen. Dieses Wahlrecht, dass der StPfl bereits vor 2008 hatte, dürfte er mE auch nach dem WachstumsbeschleunigungsG haben (BMF BStBl I 2010, 755; Nacke, DB 2009, 2507; für ein solches Wahlrecht ebenso Ernst & Young, Steuer Check-up 2010, 24; für GWG bis 410 EUR Ortmann-Babel/Bolik, StuB 2010, 56; für GWG bis 150 EUR Scheunemann/Dennisen/Behrens, BB 2010, 30; aA Kanzler, NWB 2010, 746, der eine Aktivierung und Vornahme von AfA ablehnt).

Gemäß § 6 Abs 2a S 5 EStG ist das Wahlrecht (Sofortabzug oder Poolabschreibung, s Wortlaut "Die Sätze 1 bis 3") einheitlich für alle WG, die in einem Wj angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden, auszuüben. Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Regelung des § 6 Abs 2a EStG. Damit ist ein einheitliches Wahlrecht nur für die Poolabschreibung, nicht jedoch für die mE mögliche Abschreibung nach der Nutzungsdauer und nach Abs 1 gegeben. Es können daher einzelne WG nach § 6 Abs 2 EStG sofort oder nach § 7 EStG über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Soll aber eine Poolabschreibung durchgeführt werden, so kann diese nur einheitlich nach § 6 Abs 2a S 5 EStG erfolgen.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) wurde die bisherige Wertgrenze von 410 EUR auf 800 EUR ab 01.01.2018 angehoben. Bei der Poolabschreibung wurde die untere Wertgrenze von 150 EUR auf 250 EUR ab 01.01.2018 angehoben. Die mehrfach in Gesetzgebungsverfahren der letzten Jahre durch den Bundesrat angeregte Erhöhung der GWG-Wertgrenze auf 1 000 EUR für WG, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das BV eingelegt worden sind, wurde bisher nicht vom Gesetzgeber übernommen (s zB BR-Drucks 356/1/19 vom 10.09.2019, 25). Jedoch enthält nunmehr der Referentenentwurf des Wachstumschancengesetz (s www.bundesfinanzministerium.de) die Erhöhung der GWG-Grenze auf 1 000 EUR. Zudem enthält der Referentenentwurf auch Änderungen bei der Poolabschreibung, so dass nach dem Entwurf eine Poolabschreibung über einen Sammelposten für WG von 250 bis 5 000 EUR in Betracht kommen soll. Dabei soll sich der Abschreibungszeitraum von fünf auf drei Jahre reduzieren.

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