Rn. 1538

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Es ist zu differenzieren zwischen Darlehen und sonstigen Verbindlichkeiten.

Wird zB aus betrieblicher Veranlassung ein Darlehen aufgenommen, so stellt die Darlehensforderung des Dritten keine BA beim StPfl dar (BFH BStBl II 1971, 334). Wird die Schuld erlassen, so entsteht bei betrieblicher Veranlassung jedoch eine BE (BFH BStBl II 1997, 509).

Darlehenszinsen sind beim Abfluss als BA zu erfassen. Auch das Disagio und das Damnum sind als BA zu erfassen. Hier zeigt sich auch ein Unterschied zum Bestandsvergleich. Das Damnum wird beim Bestandsvergleich als RAP über die Laufzeit des Darlehens verteilt gewinnmindernd berücksichtigt.

Auch bei den sonstigen Verbindlichkeiten ist davon auszugehen, dass diese beim Entstehen den Gewinn nicht mindern. Sie gehen nur, soweit sie betrieblich veranlasst sind, in das BV ein. Werden die Verbindlichkeiten, die durch die Anschaffung von UV oder aufgrund sonstiger BA (zB Lohnaufwand, Mietzinsen) veranlasst sind, getilgt, so entstehen in diesem Zeitpunkt BA.

Werden Schulden aus privaten Gründen erlassen, so ist die hierdurch bewirkte Vermögensmehrung nicht als BE zu erfassen. Es kann der Erlass aber zu einer Einlage führen, wenn zB die Verbindlichkeit für ein angeschafftes WG erlassen wird. Die Entnahme der Verbindlichkeit hat dann zwar keine Gewinnauswirkung; jedoch das WG selbst wird eingelegt.

Erfolgt der Erlass aus betrieblichen Gründen, so ist zu unterscheiden. Bei laufenden Verbindlichkeiten liegt weder eine BE noch eine BA vor. Denn es ist weder ein Zugang zu verzeichnen (keine BE) noch ist eine Zahlung erfolgt (keine BA). Bei Anschaffungsvorgängen ist der Wegfall der Verbindlichkeit für die Anschaffung eines WG nach der Rspr und Teilen der Literatur so zu behandeln, als sei das WG geschenkt worden.

  • Dies hat zur Folge, dass der Vorgang bei einem WG des UV nicht gesondert erfasst zu werden braucht. Erst bei der Veräußerung des WG ist der erzielte Erlös gewinnwirksam zu erfassen.
  • Bei abnutzbaren WG des AV bleibt die bisher erfolgte AfA sowie die zukünftige AfA bestehen. In Höhe der AK wird aber eine BE angenommen (BFH BStBl II 1973, 51). Zwar handelt es sich hier um eine einfach zu handhabende Vorgehensweise; sie entspricht mE aber nicht den Tatbestandsvoraussetzungen der BE. Denn es fehlt an einem Zugang. Auch entspricht der Zeitpunkt für den Ansatz von BE nicht der Regelung des § 4 Abs 3 S 4 EStG. Denn bei nicht abnutzbaren WG sind nach dieser Vorschrift erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme die AK zu berücksichtigen.
  • Handelt es sich um GWG, so dürfte mE der richtige Weg bei den abnutzbaren WG wie auch bei den GWG nicht der Ansatz von BE, sondern die Korrektur des bisherigen AfA-Aufwandes sein.
  • Bei nicht abnutzbaren WG des AV werden die AK aus dem Anlageverzeichnis entnommen und der Veräußerungsgewinn oder Entnahmegewinn bei der späteren Veräußerung oder Entnahme in voller Höhe als BE berücksichtigt.
 

Rn. 1539

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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