Rn. 36

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der Begriff der Ausgaben ist weit auszulegen und wirtschaftlich zu verstehen. Nach dem Wortlaut sind Ausgaben alle BA (§ 4 Abs 4 EStG) und WK (§ 9 EStG) einschließlich vorab entstandener und nachträglicher BA/WK. Der Begriff der Ausgaben iSd § 3c Abs 1 EStG umfasst nicht nur abgeflossene Ausgaben iSv § 11 Abs 2 EStG, sondern auch jede gewinnmindernde Aufwendung (Levedag in Schmidt, § 3c EStG Rz 3, 39. Aufl). Dazu gehören

 

Rn. 37

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der weite Ausgabenbegriff des § 3c Abs 1 EStG erfasst somit nicht nur Aufwendungen, bei denen durch Leistung Geld- oder Geldeswert abgeflossen ist, sondern es reicht schon ein buchmäßiger Aufwand aus (Desens in H/H/R, § 3c EStG Rz 30, 292. EL).

 

Rn. 38

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

WK-Pauschbeträge nach § 9a EStG sind keine Ausgaben iSd § 3c Abs 1 EStG, da die Pauschbeträge nicht im Zusammenhang mit konkreten Einnahmen stehen, sondern der Vereinfachung dienen.

 

Rn. 39–40

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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