Rn. 10

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Vorschrift des § 3c EStG wurde durch das StÄndG 1958 v 18.07.1958 (BGBl I 1958, 473) mit Wirkung ab VZ 1958 in das EStG eingefügt und kodifiziert die von der Rspr entwickelten Grundsätze (zB RFH v 05.06.1928, I A 262/28, RStBl 1928, 288).

 

Rn. 11

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs 2 EStG wurde mit dem StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) eingeführt aufgrund des Systemwechsels vom früheren Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. Durch Gesetz zur Änderung des InvZulG v 20.12.2000 (BGBl I 2000, 1850) wurde der frühere § 3c Abs 2 S 3 EStG rückwirkend aufgehoben und trat somit nie in Kraft. In der Vorschrift des § 3c Abs 2 S 2 EStG idF UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, entspricht § 3c Abs 2 S 8 EStG nF) wurde neu geregelt, dass das Teilabzugsverbot auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft gilt, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. Die Neuregelungen des § 3c Abs 2 S 3 u 4 EStG idF 5. Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-AusbildungsG und zur Änderung von SteuerG v 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715) sind wieder durch das SEStEG aufgehoben worden.

 

Rn. 12

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Durch Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum SteuervergünstigungsabbauG (KORB II-Gesetz) v 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840) ist das pauschale Abzugsverbot von 5 % für Bezüge aus ausländischen KapGes auch auf inländische KapGes ausgedehnt worden; die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG ist insoweit ausgeschlossen (§ 8b Abs 5 S 2 KStG nF). Für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an inländischen und ausländischen KapGes gilt nach der Neuregelung des § 8b Abs 3 S EStG ein pauschales BA-Abzugsverbot von 5 %; die übersteigenden BA sind jedoch in voller Höhe abzugsfähig, da die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG ausgeschlossen ist (§ 8b Abs 3 KStG nF, zur alten und neuen Rechtslage Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 11 f, 84. EL; Waldens/Pott, PIStB 2003, 229).

 

Rn. 13

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

IRd Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68) wurde die bestehende Sonderregelung für die Besteuerung einbringungsgeborener Anteile nach dem UmwStG aufgegeben. Die frühere Sonderregelung des § 3c Abs 2 S 3 u 4 EStG ist für einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF (1995) weiter anzuwenden. Mit Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITG) v 28.05.2007 (BGBl I 2007, 914) wurde die Vorschrift des § 3c Abs 3 EStG angefügt. Durch UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) wurde das Halbeinkünfteverfahren durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt und korrespondierend der BA-Abzug von 50 % auf 60 % erhöht. Die Vorschrift des § 3c Abs 2 S 3 idF UntStRefG 2008 (§ 3c Abs 3 S 9 EStG nF) ordnet die entsprechende Anwendung des § 8b Abs 10 KStG zur Verhinderung von Gestaltungsmissbräuchen bei der Wertpapierleihe an.

 

Rn. 14

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Durch Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) v 12.08.2008 (BGBl I 2008, 1672) ist das Teilabzugsverbot auch auf Vergütungen iSd § 3 Nr 40a EStG ausgeweitet worden. Die Vorschrift des § 3c Abs 2 S 2 EStG idF JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, § 3c Abs 2 S 7 EStG nF) regelt, dass auch bei Vorliegen einer Einnahmeerzielungsabsicht das Teilabzugsverbot zur Anwendung kommt.

Durch das ZollkodexAnpG v 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) wurde § 3c Abs 2 S 2–6 EStG neu eingefügt. Demnach gilt das Teilabzugsverbot auch für Substanzverluste bei der Überlassung von Kapital (einschließlich Sicherheiten) und WG, die nicht zu fremdüblichen Konditionen überlassen werden.

Durch Art 2 Nr 3 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) wurde Abs 4 des § 3c EStG eingefügt. Abs 4 bestimmt korrespondierend zur Vorschrift des § 3a EStG, welche die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen herbeiführt, ein Abzugsverbot für mit dem Sanierungsertrag in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Der Inkrafttretungsvorbehalt der Europäischen Kommission zu § 3c Abs 4 EStG gemäß Art 6 Abs 2 des Gesetzes v 27.06.2017 wurde aufgehoben mWv 05.07.2017 durch Art 19 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338.

 

Rn. 15

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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