Rn. 49

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen unterliegen grds dem Abzugsverbot des § 3c Abs 1 EStG. Fallen sowohl steuerfreie als auch stpfl Einnahmen an und kann keine konkrete Zuordnung vorgenommen werden – zB bei Überschreitung des Übungsleiterfreibetrages nach § 3 Nr 26 EStG (wobei es hier häufig an der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht fehlen dürfte) –, sind die Ausgaben im Verhältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen aufzuteilen und sind in diesem Verhältnis teilweise gemäß § 3c Abs 1 EStG nicht abzugsfähig (BFH v 20.12.2017, III R 23/15, BStBl II 2019, 469; Nacke, NWB 2019, 2378 (2379)).

 

Rn. 50

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Voraussetzung für die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG ist bei einer Steuerbefreiung aufgrund von DBA, dass das DBA auf inländisches Recht verweist und die Einnahmen von der deutschen Besteuerung ausgenommen werden (Desens in H/H/R, § 3c EStG Rz 33, 292. EL). Sind nach der inländischen Qualifikation die Einkünfte nach DBA freigestellt, so gilt § 3c Abs 1 EStG nicht. In diesem Fall sind Verluste (BA/WK übersteigen die steuerfreien Einnahmen) grds nicht abzugsfähig. Liegen jedoch steuerfreie Einnahmen vor, so sind die übersteigenden BA/WK abzugsfähig. Es ist daher stets zu differenzieren, ob Einnahmen iSd §§ 4 Abs 3 S 1, 8 Abs 1 EStG oder Einkünfte iSd § 2 Abs 2 EStG vorliegen. Wird das Besteuerungsrecht an den Einkünften einem anderen Staat zugewiesen, dann können Verluste aus diesen Einkünften nur in diesem Staat berücksichtigt werden. Liegen nach der Qualifikation des DBA jedoch Einnahmen vor, so können die übersteigenden BA bzw WK (Verluste) im Inland abzugsfähig sein.

 

Rn. 51

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

 

Beispiele für steuerfreie Einnahmen (Roheinnahmen) und Einkünfte (Saldierung von Einnahmen abzgl BA/WK) aufgrund von DBA:

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