Rn. 66

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Im Gegensatz zu § 3c Abs 1 EStG ist nach dem Wortlaut des § 3c Abs 2 S 1 EStG nur ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und BA/WK erforderlich. Der Gesetzeswortlaut in § 3c Abs 2 S 1 EStG verzichtet auf das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind Aufwendungen als WK (§ 9 Abs 1 S 1 EStG) oder BA (§ 4 Abs 4 EStG) abzuziehen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen (kausal) und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (final), dh wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen (st Rspr BFH v 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672; BFH v 28.02.2013, IV R 4/11, BFH/NV 2013, 1081 Rz 11). Die Rspr versteht den Veranlassungszusammenhang bei den BA und WK sowohl kausal als auch final (Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 30, 39. Aufl). Da ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen nicht erforderlich ist, reicht daher jede objektiv kausale oder finale Verknüpfung iSd BFH-Rspr mit den Einnahmen aus (Levedag in Schmidt, § 3c EStG Rz 13, 39. Aufl). Demzufolge ist der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs iSd § 3c Abs 2 S 1 EStG weit auszulegen.

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