Rn. 54

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei der Abzugsfähigkeit von vergeblichen vorweggenommenen Aufwendungen ist zu unterscheiden, ob mit der beabsichtigten Tätigkeit steuerfreie oder nicht steuerbare Einnahmen erzielt werden sollen. Der BFH hat zu steuerfreien Einnahmen (nebenberufliche Tätigkeit gemäß § 3 Nr 26 EStG aF) entschieden, dass nach dem objektiven Nettoprinzip Aufwendungen, die mit der Einkunftserzielung in Zusammenhang stehen, steuerlich zwingend zu berücksichtigen sind (vgl BFH v 06.07.2005, XI R 61/04, BStBl II 2006, 163; zum Übungsleiterfreibetrag s Rn 49). Entfallen die beabsichtigten steuerfreien Einnahmen, führt dies nicht zu einem Teilabzugsverbot nach § 3c Abs 1 EStG, so dass die BA/WK abzugsfähig bleiben (glA Levedag in Schmidt, § 3c EStG Rz 9, 39. Aufl).

Stehen die vergeblichen vorweggenommenen BA/WK im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen, so sind die entsprechenden Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen. Nach der Rspr des BFH ist daher der Gründungaufwand einer ausländischen festen Einrichtung nicht als BA im Inland abziehbar, wenn die beabsichtigen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Deutschland nicht steuerbar sind (BFH v 26.02.2014, I R 56/12, BStBl II 2014, 1297 zur Abgrenzung der steuerfreien von nicht steuerbaren Einnahmen s Rn 5051).

 

Rn. 55

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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