Rn. 76

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Ist ein Sonntag zugleich ein Feiertag, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags (dh also des höheren der beiden Zuschläge!) steuerfrei gezahlt werden (R 3b Abs 4 S 1 LStR 2015), dh, es erfolgt keine Kumulation der Zuschläge für Feiertagsarbeit mit solchen für Sonntagsarbeit (anders bei der Kumulation von Nachtarbeit mit Sonntags- u Feiertagsarbeit, s Rn 72). Dies gilt auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt wird (R 3b Abs 4 S 2 LStR 2015).

 

Rn. 77–85

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge