Rn. 76
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Ist ein Sonntag zugleich ein Feiertag, kann ein Zuschlag nur bis zur Höhe des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags (dh also des höheren der beiden Zuschläge!) steuerfrei gezahlt werden (R 3b Abs 4 S 1 LStR 2015), dh, es erfolgt keine Kumulation der Zuschläge für Feiertagsarbeit mit solchen für Sonntagsarbeit (anders bei der Kumulation von Nachtarbeit mit Sonntags- u Feiertagsarbeit, s Rn 72). Dies gilt auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt wird (R 3b Abs 4 S 2 LStR 2015).
Rn. 77–85
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
vorläufig frei
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