Rn. 44

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Abfindung

s "Einmalige Bezüge"

Altersvorsorge

Grundlohnbestandteil sind die nach § 3 Nr 56 o 63 EStG steuerfreien ArbG-Beiträge, soweit zum lfd Arbeitslohn gehörend (R 3b Abs 2 S 1 Buchst c S 3 LStR 2015).

Aufwendungszuschuss

Grundlohnbestandteil, falls laufender Arbeitslohn (R 3b Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b S 1 LStR 2015).

Betriebsveranstaltung

Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sind kein Grundlohnbestandteil

Direktversicherungsbeitrag

Grundlohnbestandteil, falls Direktversicherungsbeiträge laufend für den ArbN bezahlt werden. S "Altersvorsorge".

Dreizehntes Monatsgehalt

s "Einmalige Bezüge"

Einmalige Bezüge

wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13., 14. u f. Monatsgehalt, Jubiläumszuwendungen, Umsatzbeteiligungen, Abfindungen u Erfindervergütungen sind kein Grundlohnbestandteil.

Erfindervergütung

s "Einmalige Bezüge"

Erholungsbeihilfe

kein Grundlohnbestandteil

Erschwerniszulage

Grundlohnbestandteil, wenn sie wegen der Erschwernisse in der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt wird (R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b S 2 LStR 2015).

Fahrtkostenzuschuss

kein Grundlohnbestandteil

Feiertagszuschlag

kein Grundlohnbestandteil in der nach § 3b EStG begünstigten Zeit, auch insoweit, als er wegen Überschreitung der dortigen Zuschlagsätze stpfl ist (R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst c LStR 2015; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 18).

Grundlohnbestandteil

Der Grundlohn kann bestehen aus dem feststehenden Basisgrundlohn u einer variablen Grundlohnergänzung (BFH v 17.06.2010, VI R 50/09, BStBl II 2011, 43). S Rn 48.

Jubiläumszuwendung

s "Einmalige Bezüge"

Mehrarbeitsvergütung

Kein Grundlohnbestandteil (Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 18).

Nachtarbeitszuschlag

kein Grundlohnbestandteil in der nach § 3b EStG begünstigten Zeit, auch insoweit, als er wegen Überschreitung der dortigen Zuschlagsätze stpfl ist (R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst c LStR 2015; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 18).

Nachzahlung

auf den lfd Arbeitslohn ist Grundlohnbestandteil (R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst a S 2 LStR 2015; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 18). Nachzahlungen auf den lfd Arbeitslohn werden dabei dem Lohnzahlungszeitraum zugerechnet, für den sie geleistet werden, nicht dem Lohnzahlungszeitraum, in dem sie geleistet werden.

Pauschalversteuerte Bezüge

nach § 40 EStG kein Grundlohnbestandteil (R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst c S 2 LStR 2015; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 18), dh zB bei der unentgeltlichen o verbilligten Abgabe von Mahlzeiten an ArbN o bei Erholungsbeihilfen.

Sachbezug

Grundlohnbestandteil, falls laufender Arbeitslohn (R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b S 1 LStR 2015).

Schichtzulage

Grundlohnbestandteil, wenn sie wegen der Erschwernisse in der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt wird (R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b S 2 LStR 2015).

Sonntagszuschlag

kein Grundlohnbestandteil in der nach § 3b EStG begünstigten Zeit, auch insoweit, als er wegen Überschreitung der dortigen Zuschlagsätze stpfl ist (R 3b Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst c LStR 2015; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 18).

Sonstiger Lohnzuschlag

für die Arbeit in der nicht durch § 3b EStG begünstigten Zeit ist Grundlohnbestandteil (R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst b S 2 LStR 2015).

Steuerfreie Bezüge

kein Grundlohnbestandteil (R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst c LStR 2015).

Überstundenvergütung

kein Grundlohnbestandteil (R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst c S 1 LStR 2015).

Umsatzbeteiligung

s "Einmalige Bezüge"

Urlaubsgeld

s "Einmalige Bezüge"

Vermögenswirksame Leistung

Grundlohnbestandteil, falls sie laufend gewährt wird (R 3b Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b S 1 LStR 2015).

Vorauszahlung

auf den lfd Arbeitslohn ist Grundlohnbestandteil (R 3b Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst a S 2 LStR 2015; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 18). Sie wird dabei dem Lohnzahlungszeitraum zugerechnet, für den sie geleistet wird, nicht dem Lohnzahlungszeitraum, in dem sie geleistet wird.

Wechselschichtzuschlag

Grundlohnbestandteil, falls regelmäßig u fortlaufend (BFH v 07.07.2005, IX R 81/98, BStBl II 2005, 888; H 3b LStH 2018 "Wechselschichtzuschlag") u damit nicht begünstigt nach § 3b EStG. BFH BStBl II 2017, 644 (u H 3b LStH 2018) sieht Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § § 17a-17d ErschwerniszulagenVO als nicht nach § 3b EStG begünstigt an. Auch s Rn 22.

Weihnachtsgeld

s "Einmalige Bezüge"

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