Rn. 22

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Nicht begünstigt sind daher (dh diese sonstigen Zuschläge sind normaler stpfl Arbeitslohn):

- Zuschläge für Erschwernisse wie Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen(s R 3b Abs 1 S 6 EStR 2015; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 9). Zum Verfassungsrecht bzgl Gefahrenzuschläge s Rn 14c.
- Zuschläge wegen Mehrarbeit o wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Erschwernisse o Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden (R 3b Abs 1 S 6 LStR 2015).
- die mittelbare Abgeltung von Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit durch bezahlte freie Arbeitstage, auch wenn diese bezahlten freien Arbeitstage durch eine Vergütung wiederum abgegolten werden können (BFH BStBl II 1981, 801). Der BFH sieht hier die Verbindung zwischen der Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit u der Abgeltung für den nicht genommenen freien Arbeitstag so gelockert, dass von einem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit nicht mehr gesprochen werden könne.
- Sachbezüge als zusätzliches Entgelt für Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit, weil es sich hierbei nicht um "Zuschläge" handelt. Nur Geldleistungen begünstigt § 3b EStG.
- Schichtzulagen nach § 33a BAT, da sie nicht ausschließlich für Sonntags-, Feiertags- o Nachtarbeit gezahlt werden (FG D'dorf EFG 2000, 953 rkr).
- Wechseldienstzuschläge nach § 17a ErschwerniszulagenVO (BFH v 15.02.2017, VI R 30/16, BStBl II 2017, 644; BFH v 15.02.2017, VI R 20/16, BFH/NV 2017, 1157; zur Reaktion der FinVerw s Oberste FinBeh der Länder v 26.02.2018, DStR 2018, 473); zu beachten ist, dass diese Zuschläge sich ausschließlich auf die Vergütung der Wechseldiensterschwernisse beziehen, so dass eine ggf vorzunehmende Aufteilung in einen stpfl u steuerfreien Teil hier nicht in Frage kam. Auch s Rn 44
- Barabgeltung eines Freizeitüberhangs, Zuschläge wegen (allg) Mehrarbeit (R 3b Abs 1 S 6 LStR 2015).

Die aufgeführten Punkte können sich dabei überschneiden.

 

Rn. 23

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

 

Beispiel (nach H 3b LStH 2018 "Abgrenzung Spätarbeitszuschlag – andere Lohnzuschläge"):

Aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung erhält ein ArbN für die Arbeit in der Zeit von 18–22 Uhr einen Spätarbeitszuschlag u für die in der Zeit von 19–21 Uhr verrichteten Arbeiten eine Gefahrenzulage.

Der zwischen 20–22 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist nach § 3b EStG begünstigt. Dagegen wird die Gefahrenzulage nicht für die Arbeit zu einer bestimmten Zeit gezahlt u ist auch insoweit kein Nachtarbeitszuschlag, als sie für die Zeit von 20–21 Uhr gezahlt wird.

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