Rn. 24

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Die Definitionen, was "Nachtarbeit" ist, sind unterschiedlich:

 
  18:00 19:00 20:00 21:00 22:00 23:00 24:00 1:00 2:00 3:00 4:00 5:00 6:00 7:00 8:00
Nachtarbeitszeit1 nach § 3b Abs 2 S 2 EStG     X X X X X X X X X X X    
Nachtarbeitszeit2 nach § 2 Abs 3 ArbZG, allg           X X X X X X X X    
Nachtarbeitszeit2 nach § 2 Abs 3 ArbZG, inBäckereien u Konditoreien         X X X X X X X X      

1 Wortlautin§ 3b Abs 2 S 2EStG: "Nachtarbeitist die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr".

2 Wortlaut in § 2 Abs 3 ArbZG: "Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien u Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr".

 

Rn. 24a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

§ 2 Abs 3 u 4 ArbZG (v 06.06.1994, BGBl I 1994, 1170) definieren als Nachtarbeit (für das Arbeitszeitrecht) jede Arbeit, die mit mehr als 2 Stunden Dauer in der Nachtzeit (s Rn 24 Tabelle ) zu verrichten ist. Die Definition in § 3b EStG ist also für den ArbN günstiger.

 

Rn. 25

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Zum Umfang der Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen s Rn 68ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge