Rn. 19

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Abschlagszahlung

s Rn 44 "Vorauszahlung" sowie s Rn 56

ArbG-Vorstandsmitglied

Er ist idR ArbN (BFH BStBl II 1970, 824). S § 19 Rn 119 (Barein).

ArbN-Ehegatte

Ist das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen (Fremdvergleich usw, dazu Barein, s § 19 Rn 56ff), so kann auch der ArbN-Ehegatte in den Genuss des § 3b EStG kommen (Giloy, NWB F 6, 4457; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 14).

GmbH-Fremdgeschäftsführer

IdR handelt es sich um ArbN (glA Barein, s § 19 Rn 115). BFH BFH/NV 1997, 849 konnte die Frage offen lassen (bejahend die Vorinstanz FG He DStR 1997, 441). Hat der Fremdgeschäftsführer aber keine feste Arbeitszeit, will FG Sa EFG 1987, 287 rkr § 3b EStG nicht anwenden.

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Frage, ob § 3b EStG auf GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer anwendbar ist, ist umstritten:

(1)

Frühere Rspr (vor 2005):

(a) BFH BStBl II 1997, 577 u BFH BFH/NV 1997, 804 (jeweils I. Senat) gehen bei Überstundenvergütungen an einen 100 %-Gesellschafter-Geschäftsführer immer von einer vGA (u nicht von nach § 3b EStG begünstigten Zuschlägen) aus, da sich solche mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers nicht vertrügen.
(b) BFH BStBl II 2001, 655 (I. Senat) bestätigte diese Rspr auch für einen 50 %-Gesellschafter-Geschäftsführer, ebenso (ohne Angabe der Beteiligungsquote des Gesellschafter-Geschäftsführers) BFH BStBl II 2004, 927 (VIII. Senat).
(c) Nach FG Ha EFG 2001, 1412 rkr gilt dies auch dann, wenn sowohl in der betreffenden Branche als auch im speziellen Betrieb regelmäßig nachts u an Sonn- u Feiertagen gearbeitet werden muss.
(2)

Differenzierte Betrachtungsweise seit BFH BStBl II 2005, 307?

Der I. Senat ist in BFH BStBl II 2005, 307 (mit zust Anm Pezzer, FR 2004, 1281) erstmals von dieser apodiktischen Linie abgewichen (wie häufig als "Abgrenzung" umschrieben, tatsächlich eine Änderung der Rspr) u will "nicht immer", sondern nur "regelmäßig" eine vGA annehmen. Diese Entscheidung betraf einen 52 %-Gesellschafter-Geschäftsführer u ist zu begrüßen. Wenn "überzeugende betriebliche Gründe" es rechtfertigen würden (dies wurde im Urteilsfall bejaht), läge keine vGA vor, zB wenn solche Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschläge auch vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen gewährt würden (Stichwort: betriebsinterner Fremdvergleich). Entscheidend war auch, dass diese vergleichbaren Personen (zwei leitende Angestellte) Gehälter erhalten hatten, die sich in derselben Größenordnung wie die des Gesellschafter-Geschäftsführers bewegten. Ob § 3b EStG allerdings im konkreten Fall anwendbar war, konnte der BFH offen lassen.

Allerdings entschied der I. Senat in BFH BFH/NV 2005, 247 (Entscheidung vom selben Tag wie BFH BStBl II 2005, 307), dass einer vGA aber nicht entgegenstehe, wenn sowohl in der betreffenden Branche (hier: Systemgastronomie) als auch im konkreten Betrieb auch gesellschaftsfremde ArbN typischerweise solche Zuschläge erhielten.

In BFH v 13.12.2006, VIII R 31/05, BStBl II 2007, 434 blieb der BFH (allerdings VIII. Senat) auf seiner vGA-Linie (s (1)) bei nicht beherrschenden Gesellschaftern als leitenden Angestellten.

(3)

Die Ansicht der FinVerw:

Die Ansicht der FinVerw zitiert in H 3b LStH 2018 "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" sowohl die ihr genehme Entscheidung BFH BStBl II 2007, 434 als auch BFH BStBl II 2005, 307 u folgt somit dem BFH.

(4)

Konsequenzen:

Nachdem die Rspr des BFH kein klares Bild bietet, ist auch angesichts der Ansicht der FinVerw (s (3)) von solchen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen bei allen Gesellschafter-Geschäftsführern abzuraten, seien sie beherrschend o nicht.

Heimarbeiter

Dieser kann durch § 3b EStG begünstigt sein, da Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit auch in der Wohnung geleistet werden kann (FG Münster EFG 1976, 185 rkr).

Leitender Angestellter

Auch er kann von § 3b EStG begünstigt sein (BFH BStBl II 2005, 307).

Pauschalversteuernder ArbN

Auch dieser kann in den Genuss des § 3b EStG kommen (R 3b Abs 1 S 7 LStR 2015; Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 14; Giloy, NWB F 6, 445).

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