Rn. 1

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Idee, Sanierungsgewinne steuerfrei zu stellen, ist fast so alt wie das EStG selbst. Bereits der RFH sah Sanierungsgewinne nicht als estpfl an, da sie nicht Resultat eigener Erwerbstätigkeit seien (RFH v 30.06.1927, RFHE, 21, 263; RFH v 12.12.1929, RStBl 1929, 86). Letztmalig wurde die Steuerfreistellung in § 3 Nr 66 EStG aF kodifiziert (Körperschaftsteuerreformgesetz v 31.08.1976, BGBl I 1976, 2597).

Dieser Regelung wurde jedoch Ende 1997 (Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v 29.10.1997, BGBl 1997 I, 2590, 2591) abgeschafft, sodass der Sanierungsgewinn seit dem 01.01.1998 grds wieder stpfl wurde.

Grund für die Abschaffung der Steuerfreiheit war eine unsachgemäße Doppelbegünstigung bei gleichzeitigem unbegrenztem Fortbestehen von Verlustvorträgen. Jedoch verwies schon die Gesetzesbegründung auf die Möglichkeit, "einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen (…) im Stundungs- oder Erlasswege" begegnen zu können (BT-Drucks 13/7480, 192).

Sodann wurde 2003 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, das Sanierungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei stellte (sog Sanierungserlass, BMF v 27.03.2003, BStBl I 2003, 240). Der Sanierungserlass wurde 2009 an einigen Stellen ergänzt (BMF v 22.12.2009, BStBl I 2010, 18).

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