Rn. 35

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Aus § 39f Abs 3 S 1 EStG ergab sich bis zum Jahr 2020 durch den Verweis auf § 39 Abs 6 S 3 u 5 EStG, dass Ehegatten bzw Lebenspartner beim FA im Laufe eines Kj nur einmal mit Wirkung ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats die Bildung oder Änderung eines Faktors als LSt-Abzugsmerkmal beantragen konnten, mit der Maßgabe, dass eine Anpassung des Faktors nach § 39f Abs 1 S 10 u 11 EStG nicht als Steuerklassenwechsel iSd § 39 Abs 6 S 3 EStG zu sehen war (BT-Drucks 18/4949, 21). Durch die Streichung des Wortes "einmalig" im § 39 Abs 6 S 3 EStG im Zuge des Dritten Gesetzes zur Entlastung insb der mittelständischen Wirtschaft – Drittes Bürokratieentlastungsgesetz – v 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746) steht für Eheleute/Lebenspartner seit dem Jahr 2020 die Möglichkeit zur mehrfachen Änderung innerhalb eines Kj offen (dazu s § 39 Rn 74 (Mues)).

 

Rn. 36

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39f Abs 3 S 2 EStG kann der Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens beim FA grds ohne Beachtung einer bestimmten Form gestellt werden. Etwas anderes, dh ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck iSd § 39a Abs 2 S 1 EStG, ist nur dann erforderlich, wenn bei der Bildung des Faktors zugleich Freibeträge nach § 39a Abs 1 S 1 EStG Nr 1–6 EStG berücksichtigt werden sollen (BT-Drucks 16/10189, 56).

 

Rn. 37–39

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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