Rn. 5

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die vom BZSt gebildeten ELStAM umfassen bei der Wahl des Faktorverfahrens auch den vom FA ermittelten Faktor, den dieses gemäß § 39e Abs 1 S 2 EStG dem BZSt übermitteln muss (s § 39e Rn 12 (Mues)).

Wird von den Ehegatten/Lebenspartnern das Faktorverfahren gewählt, scheidet ein LStJA durch den ArbG aus (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 3b EStG, s § 42b Rn 40 (Pust)); es liegt ein Fall der Pflichtveranlagung vor (§ 46 Abs 2 Nr 3a EStG, s § 46 Rn 40 (Barein)).

Die Wahl der Steuerklassenkombination bzw die Wahl des Faktorverfahrens beeinflussen die Höhe von Lohnersatzleistungen (s Rn 1).

 

Rn. 6–9

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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