Rn. 4

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Norm auf das LSt-Abzugsverfahren bei Ehegatten/Lebenspartnern, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit/Arbeit beziehen. Für das Veranlagungsverfahren hat die Norm dagegen keine Bedeutung (Wagner in H/H/R, § 39f EStG Rz 4 (Juni 2018)).

In persönlicher Hinsicht betrifft das Faktorverfahren grds nur unbeschränkt stpfl Ehegatten/Lebenspartner, die ArbN sind, Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit/Arbeit beziehen und für die LSt-Abzugsmerkmale gebildet worden sind. Darüber hinaus jedoch auch für alle anderen unbeschränkt stpfl ArbN nach § 1 Abs 2 o 3 EStG, die gemäß § 39 Abs 3 S 1 EStG auf Antrag eine Bescheinigung für den LSt-Abzug erhalten und die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt haben (Wagner in H/H/R, § 39f EStG Rz 4 (Juni 2018); Thürmer in Blümich, § 39f EStG Rz 41 aE (Juni 2018); Seifert in Korn, § 39f EStG Rz 21 (September 2016)).

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