Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39c EStG trifft vor allem Regelungen für den Fall, dass der ArbG die ELStAM seines ArbN nicht abrufen kann. In diesen Fällen, in denen der ArbG also nicht über die für einen korrekten LSt-Abzug notwendigen elektronischen Informationen seines ArbN verfügt – wie etwa die Steuerklasse, ggf den Faktor, die Zahl der Kinderfreibeträge, ein KiSt-Merkmal des StPfl oder dessen Ehegatten bzw eingetragenen Lebenspartners (vgl § 2 Abs 8 EStG; seit dem 01.10.2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich, s Art 3 Abs 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts – EheRÄndG (BGBl I 2017, 2787)), einen Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag –, kann kein LSt-Abzug erfolgen, der sich prognostisch an der entstehenden ESt-Schuld orientiert. Vielmehr ist dem LSt-Abzug die Steuerklasse VI zugrunde zu legen, die keinerlei Freibeträge berücksichtigt.

Die Regelung stellt jedoch keine Sanktionsvorschrift dar, vielmehr soll der ArbN dazu gebracht werden, die für den Abruf der ELStAM notwendigen Informationen seinem ArbG mitzuteilen (Hummel in K/S/M, § 39c EStG Rz A 2 (September 2017)).

 

Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39c Abs 1 EStG legt fest, dass der ArbG die Steuerklasse VI beim LSt-Abzug zugrunde zu legen hat, wenn er nicht auf die ELStAM zugreifen kann, weil entweder der ArbN seiner Mitteilungspflicht aus § 39e Abs 4 S 1 EStG (s § 39e Rn 40 (Mues)) nicht nachgekommen ist oder das BZSt eine Mitteilung der ELStAM ablehnt (s Rn 10ff). Besitzt der ArbN keine ID-Nr, gilt nach § 39c Abs 2 EStG ebenfalls, dass der ArbG die Steuerklasse VI beim LSt-Abzug anzuwenden hat (s Rn 20ff). § 39c Abs 3 EStG enthält eine Vereinfachungsregel für einen zum LSt-Abzug verpflichteten Dritten dergestalt, dass der Dritte einen pauschalen LSt-Abzug von 20 % vornehmen kann (s Rn 30ff).

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