Rn. 59

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39b Abs 3 S 9 EStG ist die LSt bei einem sonstigen Bezug iSd § 34 Abs 1 u Abs 2 Nr 2 u 4 EStG (außerordentliche Einkünfte, s Erläut zu § 34 (Graf)), in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Hinzurechnung zum maßgebenden Jahresarbeitslohn als Bemessungsgrundlage für die Jahres-LSt nach § 39b Abs 3 S 5 EStG nur zu einem Fünftel berücksichtigt wird und der Unterschiedsbetrag iSd § 39b Abs 3 S 8 EStG – Jahres-LSt auf maßgebenden Jahresarbeitslohn (§ 39b Abs 3 S 4 EStG) und Jahres-LSt auf maßgebenden Jahresarbeitslohn zzgl 1/5 der als sonstigen Bezug erhaltenen außerordentlichen Einkünfte (§ 39b Abs 3 S 5, 6 u 9 EStG) – zu verfünffachen ist (§ 39b Abs 3 S 9 Hs 1 EStG).

Schließlich wird über § 39b Abs 3 S 9 Hs 2 EStG die sinngemäße Anwendung von § 34 Abs 1 S 3 EStG (§ 34 Rn 135ff (Graf)) geregelt. Dies bedeutet, dass einem maßgebenden negativen Jahresarbeitslohn, zB wegen eines im LSt-Abzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags, in einem ersten Schritt der volle sonstige Bezug hinzugerechnet wird. Der so erhöhte (positive) Jahresarbeitslohn wird in einem zweiten Schritt sodann durch fünf geteilt, die LSt danach berechnet und abschließend mit fünf multipliziert. Durch den so erreichten Gleichlauf von ESt- und LSt-Berechnung wird die ansonsten drohende Nachzahlung iRd ESt-Veranlagung vermieden (BT-Drucks 15/1562, 35).

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