Rn. 55

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Des Weiteren muss der ArbG die Jahres-LSt für den maßgebenden Jahresarbeitslohn nach § 39b Abs 3 S 3 EStG unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs anhand der als LSt-Abzugsmerkmal mitgeteilten Steuerklasse nach Maßgabe der § 39b Abs 2 S 5–7 EStG ermitteln (§ 39b Abs 3 S 5 u 7 EStG). Handelt es sich bei dem sonstigen Bezug um außerordentliche Einkünfte iSd § 34 EStG, ist bei der Hinzurechnung des sonstigen Bezugs noch § 39b Abs 3 S 9 EStG zu berücksichtigen (s Rn 59).

 

Rn. 56

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der sonstige Bezug ist dabei noch um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG, s Erläut zu § 24a (Schneider)) zu vermindern, sofern die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn bereits berücksichtigt worden sind (§ 39b Abs 3 S 6 EStG).

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