Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39a EStG regelt das sog LSt-Ermäßigungsverfahren. Ziel dieses Verfahrens ist es, dem ArbN zu ermöglichen, die durch den LSt-Abzug zu leistenden Vorauszahlungen bereits möglichst der voraussichtlichen Jahres-LSt anzupassen, sodass aus Sicht des ArbN keine ESt-Veranlagung notwendig ist bzw diese nicht zu einer hohen Erstattung oder Nachzahlung führt.

In § 39a Abs 1 EStG werden insbesondere die für die Ermittlung des Freibetrags in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge für einen unbeschränkt estpfl ArbN abschließend aufgezählt sowie der Zeitraum der Geltungsdauer geregelt (s Rn 10ff). § 39a Abs. 2 EStG enthält vor allem Einzelheiten zum Antragsverfahren und zur Verteilung des Freibetrags (s Rn 40ff). Für Ehegatten bzw eingetragene Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG; seit dem 01.10.2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich, s Art 3 Abs 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts – EheRÄndG (BGBl I 2017, 2787)) finden sich sodann Regelungen zur Ermittlung des Freibetrages in § 39a Abs 3 EStG (Rn 60ff). Die Ermittlung des Freibetrags für beschränkt estpfl ArbN wird in § 39a Abs 4 EStG geregelt (s Rn 70f). Abschließend wird in § 39a Abs 5 EStG die Nachforderung von LSt für den Fall, dass ein Freibetrag unzutreffend als LSt-Abzugsmerkmal ermittelt worden ist, angesprochen (s Rn 80).

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