Rn. 50

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In die StKl IV gehören verheiratete ArbN, wenn beide Ehegatten (zur zivilrechtlich zu beurteilenden Frage des Vorliegens einer Ehe s Rn 23) unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben (zur Frage des Dauernd-getrennt-Lebens s Rn 24) und (mindestens) einer von ihnen Arbeitslohn bezieht.

Für die Einreihung in StKl IV ist seit dem StUmgBG nicht mehr notwendig, dass beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.

 

Rn. 51

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Stellen die Ehegatten keinen Antrag auf StKl-Kombination III/V, kommt für beide Ehegatten die StKl-Kombination IV/IV zur Anwendung. Alternativ zu der StKl-Kombination IV/IV kann nur durch Antrag beider Ehegatten die StKl-Kombination III/V gewählt werden.

Die StKl-Kombination IV/IV ist somit als Regelfall konzipiert und die StKl-Kombination III/V als Wahlkombination ausgestaltet.

 

Rn. 52

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Tarif für die StKl IV basiert nicht auf der Splittingtabelle, sondern auf der Grundtabelle (§ 32a Abs 1 EStG). LSt-rechtlich werden die ArbN der StKl I und IV gleichbehandelt, dh Grundfreibetrag, WK-Pauschale, SA und Vorsorgepauschale unterscheiden sich in beiden StKl nicht. In StKl IV kann jedoch ein Kinderfreibetrag genutzt werden.

Bei der StKl-Kombination IV/IV ist es ausgeschlossen, dass zu wenig LSt zu zahlen ist. Daher erfolgt in diesem Fall eine Veranlagung grds nur auf Antrag gemäß § 46 Abs 2 Nr 8 EStG.

 

Rn. 53

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Zum Faktorverfahren s Erläut zu § 39f (Mues).

Das Faktorverfahren soll die steuerlichen Nachteile, die bei dem Ehegatten mit StKl V entstehen, ausgleichen und damit eine zutreffendere Gesamt-LSt mit einer gerechteren Verteilung der LSt auf die Ehegatten erreichen. Für die Anwendung des Faktorverfahrens muss ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten beim Wohnsitz-FA gestellt werden.

 

Rn. 54

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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