Rn. 34

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die StKl II erfasst alle unbeschränkt stpfl ArbN, die grds gemäß § 38b Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG dem Personenkreis der StKl I zuzuordnen wären, bei denen jedoch ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Tarif für die StKl II baut ebenfalls auf der Grundtabelle (§ 32a Abs 1 EStG) auf, berücksichtigt aber zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG.

 

Rn. 35

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In die StKl II fallen insbesondere ledige und geschiedene unbeschränkt stpfl ArbN, sofern sie einen vollen oder halben Kinderfreibetrag für ein Kind erhalten, welches ihnen zuzuordnen ist.

In die StKl II werden zudem verheiratete ArbN eingereiht, die jedoch von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben und somit nicht die Voraussetzungen für das Splittingverfahren gemäß § 26 Abs 1 EStG erfüllen.

Verwitwete alleinerziehende ArbN werden im Todesjahr des Ehegatten und im Folgejahr (noch) in die StKl III eingereiht (Witwensplitting – s Rn 41) und können gleichzeitig – im Todesjahr zeitanteilig – den Entlastungsbetrag gemäß § 24b EStG als Freibetrag eintragen lassen (§ 39a Abs 1 Nr 8, Abs 2 EStG).

 

Rn. 36

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende – und damit auch für die Einordnung in die StKl II – ergeben sich aus § 24b EStG. Danach können alleinstehende StPfl den Entlastungsbetrag geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für welches ihnen ein Freibetrag gemäß § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zusteht (ausführlich zu den Voraussetzungen des Entlastungsbetrags s § 24b Rn 36–103 (Pust) und BMF BStBl I 2022, 1634).

 

Rn. 37

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Alleinstehende ArbN, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die jedoch Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind, die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG erfüllen (s § 1 Rn 118–146 (Teller) – Grenzpendler) und einen Antrag auf unbeschränkte StPfl gestellt haben, werden in die StKl II eingereiht, sofern ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinstehende gemäß § 24b EStG zusteht, sie also mindestens ein Kind haben, welches in ihrer Wohnung im EU-/EWR-Gebiet gemeldet ist (Mosbach in Frotscher/Geurts, § 38b EStG Rz 13 aE (Oktober 2015)).

 

Rn. 38

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Übrige lediglich beschränkt estpfl ArbN können nicht in die StKl II eingereiht werden, da sie keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen können (§ 50 Abs 1 S 3 EStG).

 

Rn. 39

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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